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  • · Nachricht · Erbschaftsteuer

    Kippt der Tarifverlauf bei der Erbschaftsteuer?

    | Zugegeben: Die Überschrift ist etwas provokant. Doch möglicherweise ‒mit ein wenig Glück für Betroffene ‒ könnte der Gesetzgeber tatsächlich gezwungen sein, den bisherigen Tarifverlauf bei der Erbschaftsteuer anzupassen. |

     

    Auslöser ist eine BFH-Entscheidung zur Berücksichtigung von außergewöhnlichen Belastungen. Anfang 2017 hat der BFH entschieden, dass die bisherige Ermittlung der zumutbaren Belastung bei der Einkommensteuer unzutreffend ist (BFH 9.1.17, VI R 75/14). Bei der Berechnung wird jetzt nur noch der Teil des Gesamtbetrags der Einkünfte, der den gesetzlichen Stufengrenzbetrag übersteigt, mit dem jeweils höheren Steuer-Prozentsatz belastet. Dies führt in der Regel zu einer früheren und etwas stärkeren Entlastung für die Steuerpflichtigen. Die neue Berechnung wird bereits seit Juni 2017 in allen neuen Fällen bei der Einkommensteuerveranlagung berücksichtigt. Davor bekannt gegebene Steuerbescheide, die bereits im Vorgriff auf das Urteil insoweit vorläufig ergangen sind, werden nunmehr durch die Steuerverwaltung zugunsten der Betroffenen geändert (vgl. hierzu FinMin Bayern, PM vom 18.7.18).

     

    Ein vergleichbares Problem stellt sich aber auch bei der Berechnung der Erbschaftsteuer. Hier befasste sich das FG Baden-Württemberg (18.7.18, 7 K 1351/18) mit der Frage, ob die eingangs erwähnte BFH-Entscheidung auch eine Auswirkung auf die Berechnung des Steuersatzes nach § 19 Abs. 1 ErbStG hat. Das FG sieht keine Auswirkung. Bereits der BFH habe darauf hingewiesen, dass die Interpretation des Gesetzeswortlautes bezüglich der Berechnung der zumutbaren Belastung nach § 33 Abs. 3 S. 1 EStG eine andere sei als im Erbschaft- und Schenkungsteuerrecht, da es dort den Härteausgleich nach § 19 Abs. 3 ErbStG gebe. Aus diesem lasse sich der gesetzgeberische Wille erkennen, dass der steuerpflichtige Erwerb allein anhand der einen verwirklichten Tabellenstufe des § 19 Abs. 1 ErbStG vorzunehmen sei.

     

    PRAXISTIPP | Aber: Zwischenzeitlich liegt die Nichtzulassungsbeschwerde beim BFH vor (Az. II B 83/18). Insofern sollten entsprechende Erbschaftsteuerbescheide bis auf Weiteres offengehalten werden. Es sollte unbedingt beobachtet werden, ob die Revision zugelassen wird.

     

    StB Christian Herold, Hertenwww.herold-steuerrat.de

    Quelle: ID 45513131