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  • · Nachricht · Erbschaftsteuer

    Keine Steuerpause bei der Erbschaftsteuer

    | Verzögerungen im Gesetzgebungsverfahren führen nicht zu einer Steuerpause. Auch die in der Zeit vom 1.7.16 bis zum 9.11.16 eingetretenen Erbfälle unterliegen der Erbschaftsteuer (FG Köln 8.11.18, 7 K 3022/17, Rev. BFH II R 1/19 ). |

     

    Die Klägerin erbte im August 2016 ein Netto-Kapitalvermögen von rund 65.000 Euro. Daraufhin setzte das FA Erbschaftsteuer fest. Hiergegen wandte sich die Klägerin mit der Begründung, dass für die Zeit vom 1.7.16 bis zum 9.11.16 kein wirksames Erbschaftsteuergesetz bestanden habe und eine Festsetzung von Erbschaftsteuer daher nicht zulässig sei.

     

    Dem ist das FG Köln in seinem Urteil entgegengetreten. Die Festsetzung der Erbschaftsteuer sei rechtmäßig. Der Gesetzgeber habe mit dem am 9.11.16 im Bundesgesetzblatt verkündeten ErbStAnpG 2016 eine umfassende und wirksame Rechtsgrundlage für die Besteuerung von Erbfällen und Schenkungen ab dem 1.7.16 geschaffen. Die Neuregelungen entfalteten zwar in formeller Hinsicht eine echte Rückwirkung; diese Rückwirkung sei jedoch insbesondere unter Berücksichtigung der Gesamtumstände des Gesetzgebungsverfahrens zum ErbStAnpG verfassungsrechtlich zulässig.

     

    PRAXISTIPP | Das BVerfG (17.12.14, 1 BvL 21/12) hatte die Fortgeltung des verfassungswidrigen Erbschaftsteuergesetzes angeordnet und den Gesetzgeber verpflichtet, bis spätestens zum 30.6.16 eine Neuregelung zu schaffen. Während des Gesetzgebungsverfahrens kam es zu Verzögerungen. Die Neuregelung wurde erst am 9.11.16 mit Wirkung zum 1.7.16 verkündet.

     
    Quelle: ID 45723445