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  • · Nachricht · Erbschaftsteuer

    Keine Erbschaftsteuerbefreiung für ein an ein Familienheimgrundstück angrenzendes Gartengrundstück

    | Nach § 13 Abs. 1 Nr. 4b S. 1 ErbStG bleibt u. a. der Erwerb von Todes wegen des Eigentums oder Miteigentums an einem im Inland belegenen bebauten Grundstück i. S. d. § 181 Abs. 1 Nr. 1 bis 5 BewG durch den überlebenden Ehegatten steuerfrei, soweit der Erblasser darin bis zum Erbfall eine Wohnung zu eigenen Wohnzwecken genutzt hat, die beim Erwerber unverzüglich zur Selbstnutzung zu eigenen Wohnzwecken bestimmt ist (Familienheim). Dieser Begriff des mit einem Familienheim bebauten Grundstücks ist nach Auffassung des FG Düsseldorf in einem zivilrechtlichen Sinn zu verstehen mit der Folge, dass ein Flurstück, das an ein mit einem Familienheim bebautes Grundstück angrenzt und im Grundbuch auf einer eigenen Nummer eingetragen ist, nicht nach § 13 Abs. 1 Nr. 4b S. 1 ErbStG begünstigt ist (FG Düsseldorf 16.5.18, 4 K 1063/17 Erb; Rev. zugelassen, Einspruchsmuster ). |

     

    Damit hat das FG einer bewertungsrechtlichen Betrachtung und einem Rückgriff auf die Bestimmung des § 2 Abs. 1 S. 1 und 3 BewG eine Absage erteilt. Die Steuerbefreiung des § 13 Abs. 1 Nr. 4b S. 1 ErbStG knüpft ‒ so das FG ‒ an den Begriff des mit einem Familienheim bebauten Grundstücks und nicht an denjenigen der wirtschaftlichen Einheit an.

     

    PRAXISTIPP | Da die streitbefangene Rechtsfrage bezüglich des Umfangs der Steuerbefreiung für Familienheimgrundstücke höchstrichterlich nicht geklärt ist, sollten steuerliche Berater weiterhin mit dem Argument der bewertungsrechtlichen Betrachtung und der wirtschaftlichen Einheit in vergleichbaren Fällen beantragen, angrenzende Gartengrundstücke ebenfalls von der Erbschaftsteuer auszunehmen. Im Konfliktfall sind Einspruch und ggf. Klage geboten.

     
    Quelle: ID 45410881