Praxiswissen auf den Punkt gebracht.
logo
  • Meine Produkte
    Bitte melden Sie sich an, um Ihre Produkte zu sehen.
Menu Menu
MyIww MyIww
  • · Nachricht · Erbschaft- und Schenkungsteuer

    Geldgeschenke als übliche Gelegenheitsgeschenke

    Nach allgemeiner Verkehrsanschauung kann eine Geldschenkung zu Ostern i. H. v. 20.000 EUR nicht mehr als „üblich“ und damit nicht mehr als steuerfreies Ostergeschenk i. S. d. § 13 Abs. 1 Nr. 14 ErbStG angesehen werden ( FG Rheinland-Pfalz 4.12.25, 4 K 1564/24 ; Rev. zugelassen, Einspruchsmuster ).

     

    Ob ein Gelegenheitsgeschenk nach Art und Umfang „üblich“ und deshalb nach § 13 Abs. 1 Nr. 14 ErbStG schenkungsteuerfrei ist, bestimmt sich nach der allgemeinen Verkehrsauffassung. Aus Sicht des FG ist gleichheitsrechtlich diesbezüglich eine enge Auslegung des § 13 Abs. 1 Nr. 14 ErbStG geboten. So zeige die Gesetzeshistorie, dass der in § 13 Abs. 1 Nr. 14 ErbStG benutzte Rechtsbegriff der „üblichen Gelegenheitsgeschenke“ enger als § 534 BGB auszulegen sei. Eine Auslegung des § 13 Abs. 1 Nr. 14 ErbStG, wonach die Üblichkeit eines Gelegenheitsgeschenks am Maßstab der Gewohnheiten bestimmter Bevölkerungskreise bzw. der Vermögensverhältnisse des Schenkers bzw. des Beschenkten zu bestimmen sei mit der Folge, dass (nur) bei besonders vermögenden Schenkern besonders wertvolle Gelegenheitsgeschenke noch steuerfrei sein könnten, sei aufgrund einer historischen, systematischen und teleologischen Norminterpretation abzulehnen.

     

    Die Üblichkeit orientiert sich nach Auffassung des FG hinsichtlich des Umfangs an den Wertungen des § 22 ErbStG. Danach ist von der Festsetzung der Erbschaftsteuer abzusehen, wenn die Steuer, die für den einzelnen Steuerfall festzusetzen ist, den Betrag von 50 EUR nicht übersteigt.

     

    PRAXISTIPP — Da FG hat die Revision zugelassen. Für die Klärung der Konturen des § 13 Abs. 1 Nr. 14 ErbStG sieht das Gericht eine grundsätzliche Bedeutung, weil die Vorschrift – gerade im Hinblick auf die seit Jahren unveränderten Freibeträge des § 16 ErbStG bei stetig steigenden Vermögenswerten – zunehmend den Charakter eines Gestaltungsinstruments gerade innerhalb vermögender Familienverbünde bzw. zwischen entfernteren Verwandten mit geringem Freibetrag erlangt (mit entsprechender Gestaltungsempfehlung etwa Wefers, ErbStB 05, 274, 275; Hage/Hoffmann/Sinne, Stbg 21, 165; Rennar, ErbBstg 24, 285, 285), mit dem – so zeigt es gerade der Streitfall – in größerem Umfang Vermögensverschiebungen ohne erbschaft- und schenkungsteuerliche Belastung erreicht werden sollen.

     

    Für die steuerliche Praxis ist zu beachten, dass es sich bei der Frage der Steuerfreiheit für Gelegenheitsgeschenke um eine „Ganz oder gar nicht – Entscheidung“ handelt. Das Herauslösen eines noch als üblich anzusehenden und daher steuerfrei belassenen Teilbetrags erlaubt der Gesetzeswortlaut nicht (statt vieler FG Köln 8.5.01, 9 K 4175/99, EFG 01, 1154; Meincke/Hannes/Holtz, ErbStG, 19. Aufl. 25, § 13 Rn. 66).

     

    Schließlich ist darauf hinzuweisen, dass es bei der Bewertung von üblichen Gelegenheitgeschenken nicht nur um die Schenkungsteuerpflicht geht, sondern dass auch die schenkungsteuerlichen Anzeigepflichten des § 30 ErbStG bereits bei einem deutlich geringeren Wert eines Gelegenheitsgeschenks als bisher ausgelöst werden können. Nicht zuletzt zur Vermeidung steuerstrafrechtlicher Risiken sollten daher auch solche Gelegenheitsgeschenke angezeigt werden, deren Höhe die in der Besprechungsentscheidung aus § 22 ErbStG abgeleiteten Schwellenwerte überschreiten (so Anmerk. Schmidt, EFG 26, 332, 339).

    Quelle: ID 50868570