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  • · Fachbeitrag · Entschädigungszahlungen

    Steuerbarkeit von Leistungen im Zusammenhang mit der Einbringung eines Regenwasserkanals

    | Nach einer Entscheidung des FG Niedersachsen sind Leistungen, die im Zusammenhang mit der Einbringung eines Regenwasserkanals und der Einräumung einer beschränkt persönlichen Dienstbarkeit erbracht werden, nicht mit dem Grundbetrag nach § 13a Abs. 4 EStG abgegolten, sondern gehören ‒ soweit sie in Zusammenhang mit einem sich im Privatvermögen des Steuerpflichtigen befindenden Grundstückteils stehen ‒ zu den Einkünften i. S. des § 21 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 EStG (FG Niedersachsen 19.9.18, 9 K 325/17; Rev. BFH VI R 49/18, Einspruchsmuster ). |

     

    Das FG hat die Problematik, ob die Entschädigungszahlungen bei Landwirten mit Gewinnermittlung nach Durchschnittssätzen mit dem Grundbetrag abgegolten ist, dahinstehen lassen, da es Bodenschichten unterhalb der landwirtschaftlich genutzten Erdkrume dem Privatvermögen des Steuerpflichtigen zurechnete. Wie tiefere Bodenschichten steuerrechtlich einzuordnen sind, wird in der BFH-Rechtsprechung unterschiedlich beurteilt (BFH 24.3.82, IV R 96/78, BStBl. II 82, 643: bei einer landwirtschaftlichen Nutzfläche stellt der Grund und Boden als Ganzes im Regelfall ein einheitliches Wirtschaftsgut dar; BFH 21.7.09, X 10 R 10/07, BFH/NV 10,184: tiefere Schichten Privatvermögen).

     

    PRAXISTIPP | Man darf auf die Revisionsentscheidung gespannt sein. Abgesehen von der Klärung der Zuordnung von tieferen Schichten unterhalb der Ackerkrume bleibt die Frage der Steuerbarkeit solcher Entschädigungszahlungen im Privatvermögen (vgl. hierzu aktuell: BFH 2.7.18, IX R 31/16, BStBl II 18, 759: Keine Steuerbarkeit einer Entschädigung für die Überspannung eines Grundstücks mit einer Stromleitung).

     
    Quelle: ID 45727012