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  • · Nachricht · Einnahmen-Überschussrechnung

    Reichweite der Verpflichtung zur Vorlage von elektronischen Aufzeichnungen bei Einnahmen-Überschussrechnung

    | Ermittelt der Steuerpflichtige berechtigterweise seinen Gewinn durch Einnahmen-Überschussrechnung, ist der Umfang der ihn treffenden Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten und folglich auch die Zugriffsbefugnis des FAs nach § 147 Abs. 6 AO auf die Unterlagen und elektronisch gespeicherten Daten begrenzt, die zum Verständnis und zur Überprüfung der für den Steuerpflichtigen geltenden steuergesetzlichen Aufzeichnungspflichten von Bedeutung sind (FG München 18.1.18, 10 K 3036/16, EFG 18, 717; Rev. BFH X R 8/18, Einspruchsmuster ). |

     

    Im Streitfall hatte sich der Kläger gegen die pauschale Anforderung der Bereitstellung elektronischer Daten zur Durchführung der Außenprüfung gewehrt. Dabei ging das FA davon aus, dass zwar anders als beim Betriebsvermögensvergleich bei Gewinnermittlungen durch EÜR keine gesetzlichen, generellen Aufzeichnungspflichten bestünden. Gleichwohl sei von einer „faktischen Aufzeichnungspflicht“ auszugehen, da diese Aufzeichnungen aus Dokumentationsgründen für die Abgabe einer inhaltlich richtigen Steuererklärung und für eine Prüfung des erklärten Gewinns auf dessen Vollständigkeit und Richtigkeit erforderlich seien. Diese Pflicht habe ihren Ursprung in der Mitwirkungspflicht des Steuerpflichtigen nach § 90 AO, da nur bei ausreichender Dokumentation und bei Vorlage geordneter und vollständiger Belege die Gewinnermittlung auf ihre Richtigkeit überprüft werden könne. Dieser Sichtweise hat das FG nun eine Absage erteilt.

     

    PRAXISTIPP | Die Finanzverwaltung kann nach dem Besprechungsurteil also gemäß § 147 Abs. 6 AO nicht sämtliche vom Steuerpflichtigen aufbewahrten elektronischen Unterlagen herausverlangen, sondern nur diejenigen, für die eine gesetzliche Aufbewahrungs- und Aufzeichnungspflicht i. S. des § 147 Abs. 1 AO besteht. Die Entscheidung ist im Hinblick auf die zunehmende Digitalisierung von größter praktischer Bedeutung. Der BFH wird im Revisionsverfahren klären, ob und in welchem Umfang ein Steuerpflichtiger, der seinen Gewinn nach § 4 Abs. 3 EStG ermittelt, verpflichtet ist, Aufzeichnungen zu führen und/oder Unterlagen aufzubewahren hat und welche Unterlagen und Aufzeichnungen bei digitaler Speicherung im Falle einer Betriebsprüfung dann auch auf elektronischem Weg zur Verfügung gestellt werden müssen.

     
    Quelle: ID 45410870