· Nachricht · Einkünftequalifikaton
Werbetätigkeit eines Fußballspielers als „Markenbotschafter“
Das FG Düsseldorf (31.3.26, 10 K 48/25 E, G; NZB BFH X B 40/26, Einspruchsmuster ) hat entschieden, die Einkünfte eines jungen Profi-Fußballspielers aus einem Ausrüstungs- und Werbevertrag mit einem Sportartikelhersteller nicht als gewerbliche Einkünfte, sondern als sonstige Einkünfte i. S. v. § 22 Nr. 3 EStG zu qualifizieren sind.
Im Streitfall hatte der Kläger einen auf fünf Jahre angelegten Ausrüstungs- und Werbevertrag geschlossen. Der Vertrag regelte u. a. die Nutzung des Namens und des Bildes des Klägers, Leistungsprämien sowie die Unterstützung der Marke K. Zudem wurde er kostenfrei mit K.-Produkten beliefert. Im Streitjahr 2021 erhielt er Prämien für 15 Spiele in einem nationalen Wettbewerb, seinen ersten Einsatz in einem Ligavereinsspiel unter 18 Jahren sowie sein erstes Tor in einem Ligaspiel. Der Kläger erklärte die daraus erzielten Einnahmen als sonstige Einkünfte. Das beklagte FA behandelte die Einkünfte hingegen als gewerbliche Einkünfte und erließ einen Gewerbesteuermessbescheid. Der Kläger begehrte sodann den Ansatz eines negativen Gewerbeertrags unter Berücksichtigung der Abschreibung seines Namensrechts. Dieses Begehren hatte keinen Erfolg. Erst die Klage beim FG war zum Teil begründet. Wie der Kläger ging auch das FG von sonstigen Einkünften aus. Die im Streitjahr erhaltenen Leistungsprämien seien ausschließlich für besondere sportliche Leistungen gezahlt worden und nicht für das Tragen der K.-Produkte. Die kostenlose Produktüberlassung diene lediglich der Bereitstellung von Arbeitsmitteln und habe keinen Vergütungscharakter. Die Tätigkeit als „Markenbotschafter“, die alle Merkmale einer gewerblichen Tätigkeit erfüllen könne, sei zwar „Hauptmotivation von K.“ gewesen, es habe im konkreten Fall jedoch an der für eine gewerbliche Tätigkeit erforderlichen Gewinnerzielungsabsicht gefehlt. Diese Bewertung hatte zur Folge, dass der Gewerbesteuermessbescheid aufzuheben war, auf der anderen Seite die vom Kläger begehrte Abschreibung auf den Teilwert des kommerzialisierbaren Teils seines Namensrechts konsequenterweise auch nicht vorgenommen werden konnte.
PRAXISTIPP — Das Urteil ist nicht rechtskräftig: Gegen die Entscheidung ist Nichtzulassungsbeschwerde eingereicht worden (X B 40/26). Es ist also weiterhin offen, ob der BFH Gelegenheit erhält, die streitentscheidende Abgrenzung zu den gewerblichen Einkünften vorzunehmen. Dabei dürfte die Frage der steuerlichen Qualifizierung der Einkünfte aus vergleichbaren Ausrüstungs- und Werbeverträgen über alle Profisportarten hinweg von erheblicher praktischer Bedeutung sein. Sollte es zu einer Einordnung als gewerbliche Einkünfte kommen, wäre dann noch die weitere Frage der Abschreibbarkeit des kommerzialisierbaren Teils seines Namensrechts zu prüfen. |