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  • · Nachricht · Einkünftequalifikation

    Betrieb eines Internetblogs zu tagesaktuellen Themen

    Das FG Berlin-Brandenburg (12.6.25, 14 K 14067/24 ; Rev. BFH VIII R 18/25, Einspruchsmuster ) hat entschieden, dass mit dem Betreiben eines Internetblogs zu tagesaktuellen Themen ein in § 18 Abs. 1 Nr. 1 S. 2 EStG genannter Beruf (Katalogberuf) oder jedenfalls ein ähnlicher Beruf ausgeübt wird. Freiwillige Zahlungen aus der Leserschaft stünden in Verbindung zu der Veröffentlichung der Beiträge auf dem Internetblog. Die Tätigkeit des Blogbetreibers ist nach Auffassung des FG mithin auf einen Leistungsaustausch gerichtet und stellt eine Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr dar.

     

    Im Streitfall veröffentlicht der Kläger auf seinem Internetblog fast täglich überwiegend eigene Beiträge in unterschiedlichem Umfang, in denen er überwiegend über aktuelle politische und gesellschaftliche Geschehnisse schreibt und sich mit diesen kritisch auseinandersetzt und Stellung bezieht. Er nutzt das Medium Internet, um die Öffentlichkeit zu erreichen. Unter Berücksichtigung der Anzahl von Zahlungen von Lesern an den Kläger – das Gericht geht davon aus, dass nur ein Teil der Leserschaft Zahlungen leistet – erreichte der Kläger eine solche Öffentlichkeit in den Streitjahren. Bei diesem Sachverhalt sieht das FG in dem Betreiben eines Internetblog eine Ähnlichkeit zu dem Katalogberuf eines Journalisten. Denn nach der Rechtsprechung des BFH sei die Berufstätigkeit des Journalisten auf Informationen über gegenwartsbezogene Geschehnisse ausgerichtet, bei der die Sammlung und Verarbeitung von Informationen des Tagesgeschehens, die „kritische Auseinandersetzung“ mit diesen Informationen und die Stellungnahme zu den Ereignissen auf politischem, gesellschaftlichem, wirtschaftlichem oder kulturellem Gebiet das Berufsbild ausmache. Dabei gehöre es zum Wesen der selbstständig ausgeübten journalistischen Tätigkeit, dass der Journalist sich mit den Ergebnissen seiner Arbeit unmittelbar oder mittelbar über ein Medium (Zeitung, Zeitschrift, Film, Rundfunk, Fernsehen oder Internet) schriftlich oder mündlich an die Öffentlichkeit wende und damit an der Gestaltung des geistigen Inhalts publizistischer Medien (u. a. Fernsehen) mitwirke (BFH 16.9.14, VIII R 5/12, BStBl. II 15, 217). Entgegen der Auffassung des Klägers ging das FG auch davon aus, dass sich dieser mit dem Betrieb seines Internetblogs aufgrund der freiwilligen Zahlungen aus der Leserschaft am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr beteilige. Diese Zahlungen stünden in Verbindung zu der Veröffentlichung der Beiträge des Klägers auf seinem Internetblog und seien als Betriebseinnahmen zu erfassen. Sie stellten – anders als der Kläger meinte – keine Schenkungen dar.

     

    PRAXISTIPP — Da die zugelassene Revision auch eingelegt wurde, kann nun höchstrichterlich geklärt werden, ob freiwillige Zahlungen von Lesern eines Internetblogs, zu welchen diese mit Hinweisen auf die Zahlungsmöglichkeit per PayPal-Link und Überweisung zur Unterstützung des Internetblogs angeregt werden, als Betriebseinnahmen oder Schenkungen zu qualifizieren sind. Bis dahin sollten steuerliche Berater in vergleichbaren Fällen gegen die betroffenen Einkommensteuerbescheide Einspruch einlegen und im Hinblick auf das benannte Revisionsverfahren das Ruhen des Verfahrens beantragen.

     
    Quelle: ID 50686876