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  • · Nachricht · Einkünfte aus einer ausländischen Beteiligung

    Anwendung des negativen Progressionsvorbehalts bei Verlusten aus der Beteiligung an Erdöl- und Erdgasförderanlagen in den USA

    | Einkünfte aus einer Beteiligung an den von einem Operator betriebenen Erdöl- und Erdgasförderanlagen in den USA („Working Interest“) können gewerblicher Natur sein, die beim negativen Progressionsvorbehalt nach § 32b Abs. 1 Nr. 3 EStG zu berücksichtigen sind (FG Schleswig-Holstein 16.2.17, 4 K 56/15, Rev. BFH I R 38/17). |

     

    Der Kläger erwarb Beteiligungen an Erdöl- und Erdgasförderanlagen in den USA von einer dortigen Vertriebsgesellschaft. Mit dem Kaufvertrag trat der Kläger in das Operating-Agreement ein, das die Vertriebsgesellschaft mit dem für den Betrieb der Förderanlagen verantwortlichen Operator abgeschlossen hatte. Nach dem Operating Agreement hatte der einzelne Anteilserwerber Kontroll- und Einsichtsrechte gegenüber dem Operator sowie das Recht, auf die Teilnahme an den vom Operator vorgeschlagenen Maßnahmen zur Erdöl- und Erdgasförderung zu verzichten. Die Rechte der (deutschen) Anteilserwerber wurden über eine Verwaltungs-GmbH in offener Stellvertretung wahrgenommen. Den Anteilserwerbern standen Überschüsse aus dem Verkauf der Ausrüstung der Förderanlagen zu. Eine Unterdeckung war von ihnen auszugleichen.

     

    Das FG sah in der Gestaltung eine zweigliedrige atypisch stille Gesellschaft. Die Annahme einer direkten Beteiligung des Klägers an den Erdöl- und Erdgas-Förderanlagen in den USA lehnte das FG ab. Das FG lehnte die vom FA vorgenommene Einstufung der Beteiligung an den Erdöl- und Erdgas-Förderanlagen als Genussrechte ab, da der Kläger durch die Beteiligung mitgliedschaftliche Kontroll- und Einsichtsrechte sowie Mitentscheidungsrechte im Hinblick auf die Teilnahme an unternehmerischen Maßnahmen des Operators erhalten hat. Zwischen dem Kläger und dem Operator ist es damit zu einer gemeinsamen Zweckverfolgung gekommen, die auf die Förderung und den Verkauf von Erdöl und Erdgas gerichtet war, sodass die rechtliche Beziehung des Klägers zum Operator über ein bloßes Schuldverhältnis hinausgeht. Die Durchführung einer gesonderten und einheitlichen Feststellung der Einkünfte aus der zweigliedrigen atypisch stillen Gesellschaft zwischen dem Kläger und dem Operator war nach Auffassung des FG durch § 180 Abs. 3 S. 1 Nr. 1 AO ausgeschlossen, da der Operator in den USA ansässig und im Inland nicht steuerpflichtig war.

    Quelle: ID 44929419