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  • · Fachbeitrag · Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit

    Besteuerung eines aufgrund beamtenrechtlicher Vorschriften für Hinterbliebenenversorgung gezahlten Sterbegeldes

    | Nach § 19 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 EStG gehören zu den steuerpflichtigen Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit auch Bezüge, die dem Rechtsnachfolger eines nichtselbständig tätig gewesenen Steuerpflichtigen für dessen frühere Dienstleistungen zufließen. Darunter fällt nach Auffassung des FG Berlin-Brandenburg auch das Sterbegeld, das dem überlebenden Ehegatten und den Abkömmlingen eines Beamten nach den Beamtenversorgungsgesetzen des Bundes bzw. der Länder gewährt wird, wenn der Ehegatte und die Abkömmlinge des Beamten zugleich auch Erbe bzw. Miterben nach dem verstorbenen Beamten sind. Nach Auffassung des FG sind diese Einkünfte jedoch gemäß § 3 Nr. 11 EStG steuerfrei, da es sich um Bezüge aus öffentlichen Mitteln handele, die wegen Hilfsbedürftigkeit gewährt werden (FG Berlin-Brandenburg 16.1.19, 11 K 11160/18, Rev. BFH VI R 8/19, Einspruchsmuster ). |

     

    PRAXISTIPP | Die steuerliche Praxis sollte beachten, dass Sterbegeldberechtigte Ehegatten oder Abkömmlinge des Beamten für Zwecke des § 19 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 EStG möglicherweise dann nicht als Rechtsnachfolger des Beamten anzusehen sind, wenn diese ‒ anders als im Streitfall ‒ keine Erben- bzw. Miterbenstellung haben. Dann könnte es bereits an der Steuerpflicht des Sterbegeldes gemäß § 19 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 EStG fehlen (Anmerkung von Lorenz, EFG 19, 535, 540). Bezüglich der Frage der Steuerfreiheit solcher Hinterbliebenenbezüge ist festzustellen, dass eine höchstrichterliche Rechtsprechung zur Frage der Steuerpflicht bislang fehlt und die Finanzverwaltungen der Länder in entsprechenden Erlassen die Steuerbefreiung des Sterbegeldes nach § 3 Nr. 11 EStG verneinen. Bis zur Entscheidung durch den BFH sind daher Einspruch und ggf. Klage geboten.

     
    Quelle: ID 45956875