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  • · Nachricht · Einkommensteuergesetz

    Verfassungsmäßigkeit der rückwirkenden Einführung der Steuerbefreiung für Photovoltaikanlagen

    | Das FG Düsseldorf (24.6.25, 4 K 1286/24 E ; Rev. BFH X R 17/25; Einspruchsmuster ) hatte sich aktuell mit der verfassungsrechtlichen Beurteilung der rückwirkenden Einführung der Steuerbefreiungsvorschrift des § 3 Nr. 72 EStG mit Wirkung zum 1.1.22 und der damit einhergehenden Abzugsbeschränkung nach § 3c Abs. 1 EStG zu befassen. Im Ergebnis war das FG von der Verfassungsmäßigkeit der Rückwirkung überzeugt. |

     

    Im Streitfall hatte die Klägerin bereits im Juni 2021 den Auftrag erteilt, die PV-Anlage zu installieren. Wegen der Corona-Krise konnte die Anlage dann erst verzögert errichtet und im Dezember 2022 an das Stromnetz angeschlossen werden. Seitdem wurde sie mit Gewinnerzielungsabsicht betrieben.

     

    Vergeblich machte die Klägerin den ihr entstandenen Verlust 2022 i. H. v. 2.902,32 EUR beim FA geltend. Auch die hiergegen gerichtete Klage hatte keinen Erfolg. Die Verfassungsmäßigkeit eines rückwirkenden Gesetzes ist nach Auffassung des FG nur dann fraglich, wenn es sich um ein den Bürger belastendes Gesetz handelt. Eine begünstigende Regelung unterliege auch dann keinem Rückwirkungsverbot, wenn die Begünstigung mit relativierenden Belastungen verbunden sei. Es begegnet danach keinen verfassungsrechtlichen Bedenken, dass ein erklärter Verlust aus dem Betrieb einer Photovoltaik-Anlage nach § 3 Nr. 72 EStG i. d. F. vom 16.12.22 i. V. m. § 3c Abs. 1 EStG bei der Einkommensteuerfestsetzung für den VZ 2022 unberücksichtigt bleibt. Das Rückwirkungsverbot finde bereits keine Anwendung. Selbst wenn man von einer Anwendbarkeit des Rückwirkungsverbots ausgehe, sei die Rückwirkung gerechtfertigt.

     

    PRAXISTIPP | Ob die Begründung des FG einer höchstrichterlichen Überprüfung standhält, muss abgewartet werden. Bemerkenswert ist jedenfalls, dass im Regierungsentwurf zum JStG 2022 eine Steuerbefreiung erst ab dem 1.1.23 vorgesehen gewesen war. Erst mit der Beschlussempfehlung des Finanzausschusses vom 30.11.22 ist die Befreiung dann auf den 1.1.22 vorgezogen worden, wohl um Missbräuchen und Mitnahmeeffekten entgegenzuwirken. Damit greift die Regelung in 2022 in bereits vollständig abgeschlossene Sachverhalte rückwirkend ein und ggf. damit auch in geschützte Vertrauenspositionen. Bis zur Klärung der Verfassungsmäßigkeit der Rückwirkung sollten betroffene Steuerbescheide möglichst offengehalten werden.

     
    Quelle: ID 50571850