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Zusammenrechnung der Vorbesitzzeiten von Schwesterpersonengesellschaften für Zwecke der § 6b-Rücklage
Das FG Münster wendet die personenbezogene Betrachtung des § 6b EStG konsequent auch auf den Fall an, dass das maßgebende Grundstück innerhalb der sechsjährigen Vorbesitzzeit von einer beteiligungsidentischen Schwesterpersonengesellschaft (teil-)entgeltlich erworben wurde. Auch in diesen Fällen ist die Vorbesitzzeit erfüllt, soweit an beiden Gesellschaften der Mitunternehmer beteiligt ist (16.4.26, 8 K 820/24 G, F; Rev. BFH IV R 9/26, Einspruchsmuster ).
Veräußert eine KG ein Grundstück, das sie innerhalb des Sechsjahreszeitraums i. S. v. § 6b Abs. 4 S. 1 Nr. 2 EStG von einer personenidentischen Schwester-KG entgeltlich erworben hatte, ist dies deshalb nach Ansicht des FG für die Bildung einer § 6b-Rücklage unschädlich. § 6b EStG sei personenbezogen und nicht gesellschafts- oder betriebsbezogen auszulegen, sodass die Vorbesitzzeit bei Mitunternehmerschaften für jeden Mitunternehmer getrennt zu berechnen sei. Für die vom FA angenommene Zäsur aufgrund der Entgeltlichkeit gebe es keine Rechtsgrundlage und auch kein Bedürfnis, da die Versteuerung sämtlicher stiller Reserven beim selben Steuerpflichtigen sichergestellt bleibe.
PRAXISTIPP — Die Veräußerung eines Wirtschaftsguts aus einem Betriebsvermögen, an dem der Mitunternehmer beteiligt ist (Gesamthandsvermögen der Mitunternehmerschaft, Einzelbetriebsvermögen, Sonderbetriebsvermögen), in ein anderes Betriebsvermögen dieses Mitunternehmers unterbricht die Vorbesitzzeit für eben diesen Mitunternehmer nicht (so auch ausdrücklich Marchal, in: Herrmann/Heuer/Raupach, EStG KStG, § 6b EStG, Anm. 125). Setzt sich die Auffassung des FG beim BFH durch, kommt es – auch bei Übertragungen zwischen Schwesterpersonengesellschaften – allein auf den Grundsatz der gesellschafterbezogenen Betrachtungsweise an. Auch in diesen Fällen ist, solange und soweit derselbe Mitunternehmer an dem Wirtschaftsgut beteiligt bleibt, die Versteuerung sämtlicher stiller Reserven des Wirtschaftsguts bei demselben Steuerpflichtigen sichergestellt. Bei Widerstand der Finanzämter ist in jedem Fall der Einspruch unter Hinweis auf die Besprechungsentscheidung geboten. |