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  • · Nachricht · Einkommensteuer

    Zuführung von Abfindungen zu Zeitwertkonten bzw. Übertragung auf die Deutsche Rentenversicherung Bund

    | Durch die Coronakrise ausgelöst werden in vielen Unternehmen die nächsten Jahre wieder Personalabbaumaßnahmen, sei es in Form von Freiwilligenprogrammen oder Sozialplänen, die betriebliche Praxis bestimmen. Die begrenzten finanziellen Möglichkeiten von vielen Unternehmen auf der einen Seite und die krisenbedingte schlechte Arbeitsmarktsituation auf der anderen Seite bestimmen einmal mehr die Suche nach attraktiven Angeboten für Arbeitnehmer und Arbeitgeber gleichermaßen. Eine der derzeit hierzu diskutierten Lösungen ist das sog. „Mannheimer Modell“ (zuletzt Growe/Tretow, NZA 20, 1080), das die Möglichkeit der Einzahlung in ein Wertguthaben zur Übertragung auf die Deutsche Rentenversicherung Bund (DRV) beinhaltet. |

     

    Im Kern der Überlegung liegt dabei die Wahlmöglichkeit der Arbeitnehmer, statt einer „klassischen“ Abfindungszahlung zum Beendigungstermin die Einzahlung in ein Wertguthabenkonto nach §§ 7b ff. SGB IV zu wählen, um dieses zum vereinbarten Beendigungstermin auf die DRV zu übertragen. Je nach Höhe des übertragenen Wertguthabens könnten über ein „fiktives Beschäftigungsverhältnis“ bei der DRV Zeiten bis zum vorzeitigen Renteneintritt oder sogar bis zur Regelaltersgrenze überbrückt werden. Durch die nachgelagerte Auszahlung des Wertguthabens in Teilzahlungen kann die Übertragung des Wertguthabens zudem steuerlich für den Arbeitnehmer attraktiv sein. Die Vorteile für den Arbeitnehmer und die zu vernachlässigenden Mehraufwände für den Arbeitgeber scheinen neue Möglichkeiten zum sozialverträglichen Personalabbau zu eröffnen (vgl. im Einzelnen hierzu Schönhöft, BB 21, 1332). Von der steuerlichen Seite her hat sich das FG Berlin-Brandenburg (17.6.21, 4 K 4206/18; Rev. BFH: IX R 25/21, Einspruchsmuster) nun erstmal mit diesem Modell befasst. Danach können Abfindungen, die als Entschädigungsleistungen für den Verlust von Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit geleistet werden, nicht zur Vermeidung eines Zuflusses bei den Arbeitnehmern in wirksamer Weise in Zeitwertkonten (Wertguthaben) zugeführt bzw. auf die Deutsche Rentenversicherung Bund steuerfrei übertragen werden. Das FG geht davon aus, dass solche Abfindungen bereits mit der Übertragung zugeflossen sind.

     

    PRAXISTIPP | Die Rechtslage wird im anhängigen Revisionsverfahren geklärt werden. Steuerliche Berater sollten vor der Wahrnehmung der Übertragung auf die DRV auf diese möglichen steuerlichen Folgen hinweisen. Bis zur Entscheidung durch den BFH sollten in bereits eingetretenen Konfliktfällen Einspruch eingelegt und das Ruhen des Verfahrens beantragt werden.

     

    Werden in sachlichem Zusammenhang mit der Übertragung von Vermögen im Wege der vorweggenommenen Erbfolge wiederkehrende Sach- und Geldleistungen zugesagt, hängt deren steuerliche Behandlung im Wesentlichen davon ab, ob sie abänderbar sind. Ist dies der Fall, handelt es sich vollumfänglich um eine als SA abziehbare dauernde Last i. S. v. § 10 Abs. 1 Nr. 1a S. 1 EStG a. F., anderenfalls um eine Leibrente, die nur mit dem Ertragsanteil berücksichtigt werden kann (§ 10 Abs. 1 Nr. 1a S. 2 EStG a. F. i. V. m. § 22 Nr. 1 S. 3 Buchst. a Doppelbuchst. bb EStG).

    Quelle: ID 47847781