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  • · Nachricht · Einkommensteuer

    Zeitpunkt der steuerlichen Berücksichtigung eines Forderungsausfalls

    | Nachdem der BFH entschieden hatte, dass der endgültige Ausfall einer privaten Kapitalforderung nach Einführung der Abgeltungsteuer zu einem steuerlich anzuerkennenden Verlust nach § 20 Abs. 2 S. 1 Nr. 7, S. 2, Abs. 4 EStG führt (vgl. BFH 24.10.17, VIII R 13/15, BFH/NV 18, 280), stellt sich nun die Frage nach dem Zeitpunkt der Verlustberücksichtigung. Das FG Düsseldorf geht in einer aktuellen Entscheidung davon aus, dass es für die Annahme des endgültigen Forderungsausfalls ausreichend ist, wenn ein Insolvenzverwalter dem Insolvenzgericht eine Masseunzulänglichkeit gemäß § 208 Abs.1 S. 1 InsO angezeigt hat (FG Düsseldorf 18.7.18, 7 K 3302/17 E; Rev. BFH VIII R 28/18, Einspruchsmuster ). |

     

    Im Streitfall hatte der Kläger einem Dritten ein mit 5 % zu verzinsendes Darlehen gewährt. Seit August 2011 erfolgten die vereinbarten Rückzahlungen nicht mehr. Über das Vermögen des Darlehensnehmers wurde am 1.8.12 das Insolvenzverfahren eröffnet. Der Kläger meldete die noch offene Darlehensforderung zur Insolvenztabelle an. Noch im gleichen Jahr teilte die Insolvenzverwalterin eine Masseunzulänglichkeit nach § 208 InsO mit. Das Insolvenzverfahren wurde schließlich 2016 mangels Masse gemäß § 207 InsO eingestellt.

     

    PRAXISTIPP | Von einem Forderungsausfall ist erst dann auszugehen, wenn endgültig feststeht, dass keine weiteren Rückzahlungen mehr erfolgen werden; dies ist ex ante zu beurteilen. Die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Schuldners reicht jedenfalls hierfür in der Regel nicht aus (vgl. BFH 24.10.17, a.a.O.). Unklar ist davon abgesehen, ob die Grundsätze, wie sie für den Zeitpunkt der Berücksichtigung eines Auflösungsverlustes (§ 17 Abs. 4 EStG) entwickelt worden sind, uneingeschränkt auch auf die Berücksichtigung von Verlusten privater Darlehensforderungen Anwendung finden können. Das FG hat insoweit Zweifel angemeldet. Aufschluss hierüber ist aus der BFH-Entscheidung im Revisionsverfahren zu erwarten. Bis dahin sind Einspruch und ggf. Klage gegen betroffene Steuerbescheide geboten.

     
    Quelle: ID 45540947