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  • · Fachbeitrag · Einkommensteuer

    Wahlrechtsausübung bei Gewinnminderung nach § 7g Abs. 2 S. 2 EStG

    | Das FG Mecklenburg-Vorpommern hat entschieden, dass das Wahlrecht für eine Gewinnminderung nach § 7g Abs. 2 S. 2 EStG nicht außerbilanziell, sondern in der Steuerbilanz oder einer Anpassungsrechnung gemäß § 60 Abs. 2 S. 1 EStDV ausgeübt wird. Eine Änderung der einmal getroffenen Wahl ist danach nach Einreichung der Steuerbilanz beim FA nur unter den Voraussetzungen des § 4 Abs. 2 EStG möglich. Dies gilt auch bei Einreichung einer Anpassungsrechnung nach § 60 Abs. 2 S. 1 EStDV (FG Mecklenburg-Vorpommern 21.2.18, 3 K 329/15, EFG 18, 1272; Rev. BFH XI R 12/18, Einspruchsmuster ). |

     

    Die Inanspruchnahme des Investitionsabzugsbetrags nach § 7g Abs. 1 S. 1 EStG erfolgt im seit 2009 außerbilanziell und unterliegt daher nicht den Voraussetzungen für eine Bilanzänderung nach § 4 Abs. 2 EStG. Gleiches gilt für die spätere gewinnerhöhende Zurechnung des berücksichtigten Investitionsabzugsbetrags nach § 7g Abs. 2 S. 1 EStG im Jahr der Investition. Umstritten ist allerdings, ob auch die gewinnmindernde Herabsetzung der AK/HK der Wirtschaftsgüter im Jahr der Anschaffung oder Herstellung nach § 7g Abs. 2 S. 2 EStG außerbilanziell zu erfolgen hat. Das FG hat sich dagegen ausgesprochen. Bleibt abzuwarten, wie der BFH sich positioniert.

     

    PRAXISTIPP | Die streitentscheidende Rechtsfrage hat unmittelbare Bedeutung für bilanzierende Steuerpflichtige. Irrtümer bei Ausübung eines steuerlichen Wahlrechtes lösen hier keine Änderungsmöglichkeit gemäß § 129 AO aus. Erfolgt die Gewinnermittlung dagegen nach § 4 Abs. 3 EStG, erfasst der Steuerpflichtige die nach § 7g Abs. 2 S. 2 EStG gewinnmindernd herabgesetzten AK/HK der Wirtschaftsgüter in seinem nach § 4 Abs. 3 S. 5 EStG zu führenden Verzeichnis und übt hier sein Wahlrecht aus. Da die Regelungen über die Bilanzänderung bei der Einnahmenüberschussrechnung keine Anwendung finden, ist die Änderung des Wahlrechts möglich, solange die Veranlagung noch geändert werden kann (vgl. Anmerk. Pfützenreuter, EFG 18, 1272, 1276).

     
    Quelle: ID 45689382