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  • · Fachbeitrag · Einkommensteuer

    Voraussetzungen für das Abzugsverbot für Bestechungs- und Schmiergelder

    | Vom Betriebsausgabenabzug ausgeschlossen sind Zuwendungen von Vorteilen sowie damit zusammenhängende Aufwendungen, wenn die Zuwendung der Vorteile eine rechtswidrige Handlung darstellt, die den Tatbestand eines Strafgesetzes oder eines Gesetzes verwirklicht, das die Ahndung mit einer Geldbuße zulässt (§ 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 10 S. 1 EStG). In diesem Zusammenhang hat das FG Niedersachsen entschieden, dass die tatbestandlichen Voraussetzungen für das Abzugsverbot bereits dann erfüllt sind, wenn der objektive Tatbestand des § 299 Abs. 2 StGB erfüllt ist. Auf das Vorliegen des subjektiven Tatbestands kommt es danach nicht mehr an (FG Niedersachsen 13.6.18, 11 K 11054/16, 11 K 11085/16, 11 K 11092/16; Rev. Az. BFH: IV R 25-27/18). |

     

    Ein Betriebsausgabenabzug scheidet insbesondere dann aus, wenn die Zahlung den Straftatbestand des § 299 Abs. 2 StGB betr. Strafbarkeit von Bestechlichkeit und Bestechung im geschäftlichen Verkehr verwirklicht (vgl. FG Münster 17.8.10, 10 V 1009/10 K, F). Unstreitig ist insoweit, dass wegen des Merkmals der rechtswidrigen Handlung die abstrakte Strafbarkeit als solche unabhängig vom Verschulden des Zuwendenden ausreicht. In der steuerrechtlichen Literatur wird jedoch unterschiedlich beurteilt, ob für das Eingreifen des Abzugsverbots zusätzlich zum objektiven Tatbestand des § 299 Abs. 2 StGB auch der subjektive Vorsatz des Täters erforderlich ist.

     

    PRAXISTIPP | Da die Rechtsfrage praxisrelevant, im Schrifttum umstritten und bislang höchstrichterlich nicht ausgeurteilt ist, hat das FG die Revision zugelassen. Der BFH hat nun Gelegenheit zur Positionierung. Bis zur höchstrichterlichen Entscheidung sind Einspruch und ggf. Klage gegen entsprechende Steuerbescheide geboten.

     
    Quelle: ID 46007708