· Nachricht · Einkommensteuer
Verrechnungsverbot für Verluste aus Warentermingeschäften
| Das FG Niedersachsen (23.10.24, 3 K 2/24 ; Rev. BFH IV R 19/24 ; Einspruchsmuster ) hatte sich aktuell mit den Anforderungen an die Ausnahme vom Verrechnungsverbot für Verluste aus Warentermingeschäften zu befassen. Das FG kam zu dem Schluss, dass ein der Absicherung von Geschäften des gewöhnlichen Geschäftsbetriebs dienendes Termingeschäft neben einer gegenläufigen Erfolgskorrelation eine zeitliche Verknüpfung mit dem Grundgeschäft aufweisen muss. Grund- und Sicherungsgeschäft müssten eine annähernde bestands-, volumen-, laufzeit- und betragsmäßige Kongruenz der Geschäfte aufweisen. Daran fehle es, wenn das Volumen des Sicherungsgeschäft weit über das Maß hinausgehe, der zur Abdeckung des Grundgeschäfts erforderlich wäre. Ebenso liegt nach Auffassung des FG keine Absicherung des Geschäfts des gewöhnlichen Geschäftsbetriebes vor, wenn die Sicherungsgeschäfte nicht für den gesamten abzusichernden Zeitraum hinweg abgeschlossen werden, sondern zeitliche Lücken existieren, in denen das Grundgeschäft nicht oder unzureichend abgesichert ist. |
PRAXISTIPP | Die Besprechungsentscheidung dürfte für die Gestaltungsberatung von großer praktischer Bedeutung sein. Vorbehaltlich einer anderslautenden Revisionsentscheidung sollten steuerliche Berater zur „Umgehung“ des Verrechnungsverbots für Verluste aus Warentermingeschäften dafür Sorge tragen, dass Grund- und Sicherungsgeschäft eine annähernde bestands-, volumen-, laufzeit- und betragsmäßige Kongruenz der Geschäfte aufweisen. Hinsichtlich der Verfassungsmäßigkeit der Ausgleichs- und Abzugsbeschränkung für Verluste aus betrieblichen Termingeschäften in § 15 Abs. 4 S. 3 EStG ist auf die Rechtsprechung des BFH (28.4.16, IV R 20/13, BStBl. II 16 S. 739: keine verfassungsrechtlichen Bedenken in den Fällen, in denen es nicht zu einer Definitivbelastung kommt) hinzuweisen. In bereits eingetretenen Konfliktfällen sollte in jedem Fall bis zur höchstrichterlichen Klärung Einspruch eingelegt werden. |