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  • · Nachricht · Einkommensteuer

    Tarifermäßigung bei zeitgleicher Veräußerung einer unmittelbaren und mittelbaren Beteiligung bei einer doppelstöckigen Personengesellschaft

    Verfügt eine doppelstöckige Personengesellschaft über einen Mitunternehmer, der sowohl unmittelbar an der Untergesellschaft als auch mittelbar – über die Obergesellschaft – an der Untergesellschaft beteiligt ist, und veräußern der Mitunternehmer und die Obergesellschaft in einem „einheitlichen Veräußerungsvorgang“ – im gleichen Vertragswerk und zeitgleich – alle ihre Anteile an der Untergesellschaft, so liegen nach Auffassung des FG Köln (23.9.25, 15 K 758/23 ; Rev. BFH X R 22/25, Einspruchsmuster ) hier dennoch zwei Veräußerungsvorgänge vor, sodass wegen § 34 Abs. 3 S. 5 EStG nur einer der beiden Veräußerungsvorgänge gemäß §§ 16, 34 EStG begünstigt behandelt werden kann.

     

    Bei einer derartigen Veräußerung liege kein einziger, aus einem einheitlichen Veräußerungsvorgang resultierender (Gesamt-)Veräußerungsgewinn i. S. d. § 34 Abs. 3 S. 5 EStG vor. Dies gilt nach Ansicht des FG jedenfalls dann, wenn die Anteile des Mitunternehmers an der Obergesellschaft kein Sonderbetriebsvermögen (II) – weder notwendiges noch gewillkürtes – bei der Untergesellschaft darstellen. Im Streitfall hat das FG die Annahme von Sonderbetriebsvermögen verneint. Gegen eine etwaige Erfassung der Beteiligung des Mitunternehmers an der Obergesellschaft beim SBV der Untergesellschaft sprechen danach (allerdings auch) steuersystematische Bedenken wegen einer möglichen Doppelerfassung von Veräußerungsgewinnen. Der Veräußerungsgewinn würde dann – so das FG – auf zwei Ebenen mit bindender Wirkung für den Folgebescheid festgestellt und in diesem doppelt berücksichtigt werden.

     

    PRAXISTIPP — Der BFH kann im Revisionsverfahren nun höchstrichterlich klären, ob in Sachverhaltskonstellationen wie der vorliegenden lediglich ein einziger (unteilbarer) Mitunternehmeranteil anzunehmen ist, wenn ein Steuerpflichtiger sowohl unmittelbar als auch mittelbar – über eine zwischengeschaltete weitere Personengesellschaft – an ein und derselben KG beteiligt ist und ob die gleichzeitige Veräußerung der unmittelbaren Kommanditbeteiligung durch den Steuerpflichtigen und seiner über die zwischengeschaltete Personengesellschaft gehaltenen (mittelbaren) Beteiligung durch diese als einheitlicher Veräußerungsvorgang zu anzusehen ist mit der Folge, dass die Summe aus beiden Veräußerungserlösen als einheitlicher Veräußerungsgewinn i. S. d. § 34 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 3 S. 5 i. V. m. § 16 EStG tarifermäßigt zu besteuern ist. Diese Rechtsfrage dürfte für die Gestaltungsberatung im Bereich von Personengesellschaften sehr praxisrelevant sein. In bereits eingetretenen Konfliktfällen bleiben einstweilen bis zur Entscheidung des BFH nur der Einspruch und ggf. die finanzgerichtliche Klage gegen betroffene Einkommensteuerbescheide.

     
    Quelle: ID 50714393