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  • · Nachricht · Einkommensteuer

    Tätigkeitsvergütung eines Insolvenzverwalters ist keine außergewöhnliche Belastung

    | Das FG Münster hat den Vorteil, den der Insolvenzschuldner aus der ihm erteilten Restschuldbefreiung erlangt hat, bei der Ermittlung seiner endgültigen wirtschaftlichen Belastung berücksichtigt und deshalb die Anerkennung der Tätigkeitsvergütung des Insolvenzverwalters als außergewöhnliche Belastung abgelehnt (FG Münster 4.9.18, 11 K 1108/17 E; Rev. BFH VI R 41/18, Einspruchsmuster ). |

     

    Da § 33 Abs. 1 EStG nur endgültige Belastungen durch die Minderung des Einkommens des Steuerpflichtigen steuerlich berücksichtigen will, stellt sich die Rechtsfrage, ob die zugunsten des Insolvenzverwalters festgesetzte Tätigkeitsvergütung beim Insolvenzschuldner allein schon deshalb nicht zu einer außergewöhnlichen Belastung führen kann, weil der Insolvenzschuldner im Rahmen eines Verbraucherinsolvenzverfahrens die Restschuldbefreiung erlangt.

     

    Der Kläger ist im Streitfall ein Insolvenzverwalter, der in einem Verbraucherinsolvenzverfahren tätig war. Der Insolvenzschuldner hatte zuvor betriebliche Einkünfte erzielt. Das Insolvenzgericht setzte zu Gunsten des Klägers eine Insolvenzverwaltervergütung fest und kündigte die Restschuldbefreiung an. Die Vergütung machte der Kläger im Rahmen der für den Insolvenzschuldner eingereichten Einkommensteuererklärung als außergewöhnliche Belastung geltend. Dies lehnte das Finanzamt ab. Das FG folgt dem im Ergebnis und wies die Klage ab. Ein Betriebsausgabenabzug scheitere daran, dass das Verbraucherinsolvenzverfahren die wirtschaftliche Stellung des Schuldners als Person und damit seine private Lebensführung betreffe. Der Schuldentilgung als Teil des Vermögensbereichs komme das entscheidende Gewicht zu. Einer Qualifikation der Vergütung als außergewöhnliche Belastung stehe entgegen, dass dem Insolvenzschuldner keine Aufwendungen entstanden seien. Aus seinem Vermögen sei nichts abgeflossen und er habe keine Verfügungsmacht über die Konten gehabt. Der Insolvenzschuldner sei auch wirtschaftlich nicht belastet, da er durch die erteilte Restschuldbefreiung von allen Verpflichtungen frei geworden sei. Die Vergütung mindere vielmehr die zu verteilende Masse.

     

    PRAXISTIPP | Außergewöhnliche Belastungen i. S. des. § 33 Abs. 2 S. 1 EStG sind nach ständiger Rechtsprechung des BFH nur insoweit abzugsfähig, als der Steuerpflichtige die Aufwendungen endgültig selbst tragen muss (BFH 14.4.11, VI R 8/10, BStBl II 11, 701). Deshalb sind Vorteile oder Kostenerstattungen, die der Steuerpflichtige als Ausgleich für die eingetretene Belastung erhält, belastungsmindernd anzurechnen. Die Vorteilsanrechnung, die der Vermeidung einer steuerlichen Doppelentlastung dient, ist jedoch nur geboten, wenn (steuerfreie) Ersatzleistung und Aufwand auf dem nämlichen Ereignis beruhen. Anzurechnen sind deshalb nur Vorteile in Geld oder Geldeswert, die der Steuerpflichtige erhält, um die entstandenen außergewöhnlichen Aufwendungen auszugleichen.

    Es bleibt abzuwarten, ob der BFH nun die Rechtsauffassung des FG teilt, wonach dieser Rechtsgedanke auf Fälle wie den vorliegenden entsprechend anzuwenden ist, in welchen die steuermindernde Berücksichtigung einer Insolvenzverwaltervergütung infrage steht denen eine Restschuldbefreiung nach Maßgabe der §§ 287a, 301 InsO festgestellt bzw. erteilt worden ist. Bis zur höchstrichterlichen Klärung sind weiterhin die Tätigkeitsvergütungen von Insolvenzverwaltern als agB geltend zu machen und bei zu erwartender Nichtanerkennung gegen betroffene Steuerbescheide Einspruch einzulegen.

     
    Quelle: ID 45643690