Praxiswissen auf den Punkt gebracht.
logo
  • Meine Produkte
    Bitte melden Sie sich an, um Ihre Produkte zu sehen.
Menu Menu
MyIww MyIww
  • · Fachbeitrag · Einkommensteuer

    Steuerpflicht von an Verwaltungsratsmitglieder gezahlte Entschädigungen für Zeitaufwand

    | Das FG Münster hat entschieden, dass an Verwaltungsratsmitglieder gezahlte Entschädigungen für Zeitaufwand ‒ im Gegensatz zu an ehrenamtliche Richter gezahlten Entschädigungen für Zeitaufwand ‒ steuerpflichtig sind (FG Münster 31.10.18, 7 K 1976/17 E; Rev. zugelassen, Einspruchsmuster ). |

     

    Nach Auffassung des FG ist ein Verwaltungsratsmitglied mit einem Aufsichtsratsmitglied vergleichbar, da zu dessen Aufgaben insbesondere die Überwachung der Geschäftsführung der jeweiligen Körperschaft gehört. Die Entschädigungen stellten außerdem auch eine Gegenleistung für erbrachten Arbeitsaufwand außerhalb der Sitzungen dar, was bei den an ehrenamtliche Richter gezahlten Entschädigungen gerade nicht der Fall sei. Die an ein Verwaltungsratsmitglied gezahlten Entschädigungen für Zeitaufwand gemäß § 41 Abs. 3 SGB IV erhöhen danach die steuerpflichtigen Einkünfte aus selbstständiger Arbeit i. S. des § 18 Abs. 1 Nr. 3 EStG.

     

    PRAXISTIPP | Da eine Steuerfreiheit gemäß § 3 Nr. 12 S. 2 EStG ausscheidet (vgl. FG Hamburg 30.6.88, II 132/85, EFG 89, 10), bleibt bis zu einer höchstrichterlichen Klärung nur der Einspruch gegen betroffene Steuerbescheide.

     
    Quelle: ID 45689388