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  • · Nachricht · Einkommensteuer

    Steuerfreistellung des Familienheims bei Aufgabe der Selbstnutzung wegen gesundheitlicher Einschränkungen

    | Gemäß § 13 Abs. 1 Nr. 4c S. 5 EStG fällt die Steuerbefreiung für das ererbte Familienheim mit Wirkung für die Vergangenheit weg, wenn der Erwerber das Familienheim innerhalb von zehn Jahren nach dem Erwerb nicht mehr zu Wohnzwecken selbst nutzt, es sei denn, er ist aus zwingenden Gründen an einer Selbstnutzung zu eigenen Wohnzwecken gehindert. Das FG Düsseldorf hat aktuell in diesem Zusammenhang entschieden, dass Mängel am Gebäude allenfalls nachvollziehbare Gründe für die Aufgabe der Selbstnutzung zu eigenen Wohnzwecken seien, aber keine zwingenden Gründe (ähnlich zuvor FG München 22.10.14, 4 K 847/13 ). Das Gleiche soll danach jedenfalls auch für gesundheitliche Einschränkungen gelten, solange die Möglichkeit besteht, dass der Haushalt weiterhin mit der Unterstützung Dritter geführt werden könnte (FG Düsseldorf 8.1.20, 4 K 3120/18 Erb; Rev. BFH II R 18/20, Einspruchsmuster ). |

     

    Im Streitfall war die Klägerin gesundheitlich nicht mehr in der Lage, allein die Treppen zum Oberschoss zu steigen. Im Übrigen machte die Klägerin vergeblich geltend, dass das Haus aufgrund erheblicher altersbedingter Mängel nicht mehr bewohnbar und eine Sanierung wirtschaftlich unsinnig gewesen sei. FA und FG sahen hierin keine zwingenden Gründe, die den nachträglichen Wegfall der Steuerbefreiung verhindern können.

     

    PRAXISTIPP | Mit Beschluss vom 20.7.20 (II B 15/20) hat der BFH die Revision zugelassen und kann nun zu diesen sehr praxisrelevanten Fragen Stellung beziehen. Die Revisionsentscheidung dürfte Aufschluss darüber geben, was als „zwingender Grund“ anzusehen ist. Bis dahin bleiben in eingetretenen Konfliktfällen nur der Einspruch und ggf. die Klage.

     
    Quelle: ID 47056867