· Nachricht · Einkommensteuer
Nichtsteuerbarkeit eines Technologiegründerstipendiums
| Das FG Sachsen (2.10.24, 3 K 837/18; Rev. BFH X R 29/24, Einspruchsmuster ) hat entschieden, dass die Stipendienzahlungen eines Technologiegründerstipendiums nicht der Einkommensteuer unterliegen. |
Die bloße Stellung als Stipendiat begründet danach regelmäßig keine eigenständige steuerbare Tätigkeit. Es sei vielmehr erforderlich, dass die Einnahmen aus dem Stipendium einer der in § 2 Abs. 1 EStG genannten Einkunftsquellen zuzurechnen ist und durch diese Einkunftsquelle veranlasst ist. Einen solchen Veranlassungszusammenhang mit den in Betracht kommenden Einkunftsarten gemäß § 19 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 EStG, 15 Abs. 1 Nr. 1 EStG und § 22 Nr. 1 S. 1 Hs. 1, S. 3 Buchst. b EStG hat das FG verneint. Die steuerliche Behandlung als Arbeitslohn scheide aus, da im Streitfall das Stipendium nicht dem Ersatz von (vorweggenommenen) Werbungskosten aus der Erwerbssphäre diene, sondern den Zweck geht habe, die Stipendiaten bei der Bestreitung ihres privaten Lebensunterhaltes zu helfen. Auch gewerbliche Einkünfte lägen nicht vor. Das FG ließ dabei offen, ob es im Bereich der gewerblichen Einkünfte für den erforderlichen Veranlassungszusammenhang ausreiche, dass die Stipendiumszahlung die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Stipendiaten erhöhe und der Stipendiat mit dem Stipendium zur Bestreitung des Lebensunterhaltes das geförderte Gründungsvorhaben weitertreiben könne. Jedenfalls sei entscheidend, dass unabhängig von der Einkunftsart der Veranlassungszusammenhang zwischen Stipendienzahlung und Einkünftetatbestand einheitlich dahingehend zu beurteilen sei, dass der Empfänger des Stipendiums hierfür eine Gegenleistung zu erbringen habe. Diese Anforderung sah das FG nicht als erfüllt an. Allein die Durchführung des durch das Stipendium geförderten Vorhabens stelle keine Gegenleistung i. S. d. § 22 Nr. 1 EStG dar. Eine etwaige Rückzahlungspflicht, falls die mit dem Stipendium verbundenen Vorgaben nicht erfüllt würden, scheide als Gegenleistung für das Stipendium ebenfalls aus.
PRAXISTIPP | Die Frage der Steuerbarkeit und Steuerpflicht von Stipendienzahlungen führen immer wieder zu Streitigkeit mit dem FA (siehe etwa zuletzt BFH 25.3.21, VIII R 47/18, BStBl. II 21, 696 betr. Sonderbetriebseinnahmen bei Stipendiengewährung an die Mitunternehmer einer GbR; BFH 8.7.20, X R 6/19, BStBl. II 21, 557 betr. Steuerbarkeit und -pflicht eines Gastarztstipendiums; BFH 11.12.20, IX R 33/18, BStBl. II 21, 488 betr. Facharztausbildung ‒ „Thüringen-Stipendium“). Der Ausgang des Revisionsverfahrens im Besprechungsfall ist das für die Abwehrberatung von erheblicher Bedeutung. Das FG hat im Übrigen offengelassen, ob die Zahlungen steuerfrei nach § 3 Nr. 44 EStG wären. Bei einer Steuerbarkeit der Stipendienzahlungen könnte der Rückgriff auf diese Steuerbefreiungsvorschrift noch „helfen“. In vergleichbaren Sachverhalten kann sich die steuerliche Praxis vorerst auf das günstige Besprechungsurteil stützen. Bei zu erwartendem Widerstand der FÄ sind der Einspruch und ggf. die Klage geboten. |