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  • · Nachricht · Einkommensteuer

    Negative Einkünfte aus Kapitalvermögen aufgrund eines Forderungsverzichts

    | Kommt eine Berücksichtigung des Verlusts eines Darlehens, das vor der Einführung der Abgeltungsteuer der Gesellschaft gegeben wurde, als nachträgliche Anschaffungskosten bei der Berechnung eines Veräußerungsverlusts bei § 17 EStG wegen der dortigen Rechtsgrundsätze (keine eigenkapitalersetzende Finanzierungsmaßnahme) nicht in Betracht, stellt sich die Frage, ob der Verlust ggf. im Rahmen des § 20 Abs. 2 S. 1 Nr. 7, S. 2, Abs. 4 EStG zu berücksichtigen ist. Das FG Münster hat dies aktuell bejaht und in diesem Zusammenhang den Forderungsverzicht eines Gesellschafter-Geschäftsführers einer Veräußerung i. S. des § 20 Abs. 2 S. 1 Nr. 7 EStG gleichgestellt (FG Münster 12.3.18, 2 K 3127/15 E; Rev. BFH IX R 9/18, Einspruchsmuster ). |

     

    Im Streitfall hatte der Kläger, der mit 30 % am Stammkapital einer GmbH beteiligt war, im Streitjahr auf ein der GmbH gewährtes, verzinsliches Darlehen verzichtet. Da eine Berücksichtigung im Rahmen des § 17 EStG ausschied, prüfte das FG eine Behandlung des Verzichts als Veräußerungsverlust im Rahmen des § 20 Abs. 2 EStG. Das FG knüpfte hier an eine aktuelle Entscheidung des BFH (24.10.17, VIII R 13/15, BFH/NV 18, 280) an, wonach der endgültige Ausfall einer Kapitalforderung i. S. des § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG in der privaten Vermögenssphäre zu einem steuerlich anzuerkennenden Verlust nach § 20 Abs. 2 S. 1 Nr. 7, S. 2, Abs. 4 EStG führt und kam zu dem Ergebnis, dass diese Grundsätze nicht nur für Veräußerungen i. S. des § 20 Abs. 2 S. 1 Nr. 7 EStG, sondern für jeden endgültigen Forderungsausfall, also auch den endgültigen Verzicht, gelten.

     

    PRAXISTIPP | Die Rechtsfrage der Gleichstellung von Veräußerung und Verzicht ist umstritten. So hatte das FG Köln (18.1.17, 9 K 267714, EFG 17, 288; Rev. BFH X R 9/17) zuvor entschieden, dass der Ausfall einer privaten Darlehensforderung einer Veräußerung i. S. des § 20 Abs. 2 Nr. 7 EStG nicht gleichsteht. Im Ergebnis bleibt abzuwarten, wie sich der IX. und der X. Senat der BFH nach dem vorgenannten Urteil des VIII. Senats positionieren. Bis zur höchstrichterlichen Klärung sollten weiterhin durch Verzicht entstandene Forderungsverluste nach § 20 Abs. 2 S. 1 Nr. 7, S. 2, Abs. 4 EStG steuermindernd geltend gemacht werden. Bei zu erwartender Ablehnung durch die FÄ sind Einspruch und Klage geboten.

     
    Quelle: ID 45477530