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Mitunternehmerschaft an einer in der Rechtsform einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts betriebenen Sozietät
Ist in einer Sozietät, in der die Gesellschafter jeweils einen Katalogberuf i. S. v. § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG ausüben, ein Gesellschafter (nur) hinsichtlich der Betreuung der von ihm bearbeiteten Aufträge selbstständig und eigenverantwortlich tätig, führt die Verneinung seiner Mitunternehmerschaft gemäß § 15 Abs. 3 Nr. 1 EStG) zur Annahme von Einkünften aus Gewerbebetrieb der Gesellschaft (FG Köln 9.10.24, 12 K 1189/22; Rev. BFH IV R 16/25, Einspruchsmuster ).
Erhält ein Gesellschafter einer Sozietät lediglich eine Beteiligung an seinen selbst erwirtschafteten Umsätzen und wirkt das vereinbarte Umsatzentgelt nach dem Inhalt sowie der Handhabung der Gesamtabrede nicht „wie eine Gewinnbeteiligung“, widerspricht dies nach Auffassung des FG der Annahme einer Beteiligung dieses Gesellschafters am Gewinn und Verlust der Gesellschaft. Für eine nicht besonders stark ausgeprägte Beteiligung eines Sozietätsgesellschafters an den stillen Reserven der Sozietät spricht danach auch, wenn bei Ausscheiden des Gesellschafters lediglich die Möglichkeit zur Werbung um die von ihm selbst akquirierten Mandate im Sozietätsvertrag vereinbart ist. Diese Aspekte sprachen im Streitfall gegen die Annahme eines Mitunternehmerrisikos.
Im Streitfall wurde hinsichtlich des in Rede stehenden Gesellschafters, dem eine Geschäftsführungsbefugnis und Vertretungsbefugnis nach dem Sozietätsvertrag nur hinsichtlich der Betreuung seiner Mandate, einschließlich des Abschlusses von in diesem Zusammenhang üblichen Vereinbarungen zukam, nur eine wenig ausgeprägte Mitunternehmerinitiative erkannt. Dass er im Personalbereich bis zu einem gewissen Grad eigenverantwortlich tätig war, wurde in die Betrachtung des Ausmaßes seiner Mitunternehmerinitiative einbezogen. Bei einer Gesamtbetrachtung erwies sich im Streitfall die vorhandene Mitunternehmerinitiative als insgesamt zu eingeschränkt, als dass sie die nur schwache Ausprägung des Mitunternehmerrisikos des in Rede stehenden Gesellschafters ausgleichen könnte.
PRAXISTIPP — Diese Entscheidung dürfte für die Beratung von Freiberufler-Sozietäten von größter Bedeutung sein. Bei Aberkennung des Mitunternehmerstatus` eines Gesellschafters droht damit die sog. Gewerbegefahr für sämtlichen Einkünfte der Sozietät. Etwas Hoffnung auf eine wohlwollendere Bewertung durch den BFH nährt dessen Beschluss vom 24.9.25 (VIII B 108/24), mit dem die Revision zugelassen wurde. Gleichwohl bleibt ein gewisses steuerliches Risiko bei Einschränkungen der Gewinnbeteiligung und der Vertretungs- und Geschäftsführungsbefugnisse einzelner Gesellschafter. Bei Abfassung der Gesellschaftsverträge sollte dieser Aspekt angesprochen werden. In bereits eingetretenen Konfliktfällen bleiben nur der Einspruch gegen betroffene Feststellungsbescheide und die Hoffnung auf eine positive Entscheidung durch den BFH. |