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  • · Nachricht · Einkommensteuer

    Kürzungsschädlichkeit des bloßen Haltens von Oldtimerfahrzeugen als Kapitalanlage

    | Nach Auffassung des FG Baden-Württemberg (28.3.23, 6 K 878/22; Rev. BFH III R 23/23, Einspruchsmuster ) sind sämtliche nicht in § 9 Nr. 1 S. 2 GewStG genannten Tätigkeiten grundsätzlich kürzungsschädlich. Auf eine Entgeltlichkeit bzw. Unentgeltlichkeit der Tätigkeit kommt es danach nicht an. Auch das bloße Halten von Oldtimerfahrzeugen als Kapitalanlage führt damit im Ergebnis dazu, dass die Voraussetzungen der erweiterten Kürzung gem. § 9 Nr. 1 S. 2 ff. GewStG nicht vorliegen. |

     

    Die Auslegung des § 9 Nr. 1 S. 2 GewStG führt nach Auffassung des FG zu dem Ergebnis, dass die Voraussetzungen der Norm ausschließlich tätigkeitsbezogen beschrieben werden. Die erweiterte Kürzung ist danach durch das Erfordernis der Ausschließlichkeit tatbestandlich zweifach begrenzt: Zum einen ist die unternehmerische Tätigkeit gegenständlich begrenzt, nämlich ausschließlich auf eigenen Grundbesitz oder daneben auch auf eigenes Kapitalvermögen, zum anderen sind Art, Umfang und Intensität der Tätigkeit begrenzt, dass nämlich die Unternehmen dieses Vermögen ausschließlich verwalten und nutzen. Rechtsfolge der erweiterten Kürzung ist, dass die Erträge, soweit sie aus der Verwaltung und Nutzung dieses eigenen Grundbesitzes resultieren, im Ergebnis nicht in den Gewerbeertrag und den Gewerbesteuermessbetrag eingehen und somit nicht der Gewerbesteuer unterliegen (BFH 25.9.18, GrS 2/16, BStBl. II 2019, 262). Eine Begrenzung der Kürzungsschädlichkeit auf entgeltliche Tätigkeiten kommt nach Auffassung des FG nicht in Betracht.

     

    Diese Rechtsfrage ist jedoch umstritten (anderer Ansicht: BFH 21.7.16, IV R 26/14, BStBl. II 2017, 202, Rn. 64, nach dem eine Tätigkeit nur dann kürzungsschädlich sei, wenn sie entgeltlich erfolge; ebenso: FG Berlin-Brandenburg 6.5.14, 6 K 6091/12, DStR 14, 1232; FG Münster 21.1.20, 6 K 1384/18 G, F, EFG 20, 539; ebenso: Roser in: Lenski/Steinberg, GewStG, § 9 Nr. 1 Rn. 126; Wagner in: Wendt/Suchanek/Möllmann/Heinemann, GewStG, § 9 Nr. 1 Rn. 40; Cremers, FR 19, 437, 445; wie das FG: Güroff in: Glanegger/Güroff, GewStG, 10. Aufl., § 9 Nr. 1 Rn. 23b; Gosch in: Brandis/Heuermann, § 9 GewStG Rn. 70).

     

    PRAXISTIPP | Wegen der Divergenz der Entscheidung zu der vorgenannten Rechtsprechung des BFH und verschiedener FG hat das FG die Revision zugelassen. Da die Revision auch eingelegt wurde, kann diese für die Gestaltungs- und Abwehrberatung wichtige Rechtsfrage nun höchstrichterlich geklärt werden. Im Hinblick auf den Besprechungsfall sollte auf die mögliche Steuerfalle und das damit verbundene gewerbesteuerliche Risiko beim bloßen Halten von Anlagegütern ohne Erzielung von Erträgen (als Kapitalanlage) hingewiesen werden. In bereits eingetretenen Konfliktfällen bleiben nur der Einspruch und das Hoffen auf eine positive Entscheidung des BFH.

     
    Quelle: ID 49861325