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Kosten für eine grenzüberschreitende doppelte Haushaltsführung mit Tätigkeitsstätte im Ausland
Nach Hessischem FG (26.11.25, 11 K 930/23, Gerichtsbescheid; Rev. BFH VI R 20/25 ; Einspruchsmuster ) sind die Kosten für eine grenzüberschreitende doppelte Haushaltsführung mit Tätigkeitsstätte im Ausland auf den nach dem einschlägigen Doppelbesteuerungsabkommen im Inland steuerfreien und steuerpflichtigen Arbeitslohn aufzuteilen und nicht vorrangig dem im Inland steuerfreien Arbeitslohn zuzurechnen.
Im Streitfall hatte der Kläger seinen Hauptwohnsitz in Deutschland und war für einen in den USA ansässigen Arbeitgeber nichtselbstständig tätig. Für Zwecke der Arbeitstätigkeit hatte er in den USA eine Wohnung angemietet und damit eine grenzüberschreitende doppelte Haushaltsführung begründet. Bei einer solchen Konstellation kann – so das FG – der Werbungskostenabzug für die Mietaufwendungen nicht vollumfänglich mit der Begründung versagt werden, dass die Mietaufwendungen vollständig den nach DBA steuerfreien Einkünften zuzuordnen seien, wenn sich ein solcher eindeutiger Veranlassungszusammenhang zwischen den Mietaufwendungen für die Wohnung in den USA und allein seinen dortigen Arbeitstagen nicht feststellen lässt. Der Abzug der grundsätzlich nach § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 5 S. 1 EStG als inländische Werbungskosten zu berücksichtigenden Aufwendungen für die Wohnung des Steuerpflichtigen in den USA sei (nur) mit dem Anteil zu versagen, der dem Anteil desjenigen Arbeitslohns, der auf die Arbeitstage entfalle, an denen der Steuerpflichtige im Streitjahr in den USA tätig gewesen sei, am Gesamtlohn entspreche.
PRAXISTIPP — Steuerliche Berater sollten die Besonderheiten des Streitfalls beachten: Neben der Wohnung im Ausland bestand ein weiterer Hausstand im Inland. Dieser Sachverhalt unterscheidet sich von den Fällen, in denen der BFH Kosten für einen Umzug von Arbeitnehmern ins Ausland ausschließlich beim Progressionsvorbehalt berücksichtigte (vgl. BFH 6.10.93, I R 32/93; 20.9.06, I R 59/05). Denn dort erfolgte ein vollständiger Umzug ins Ausland. Es bleibt abzuwarten, ob der BFH dem FG folgt. Bis zur höchstrichterlichen Klärung sollte bei mit dem Besprechungsfall vergleichbaren Konstellationen auf eine entsprechende Aufteilung der Mietaufwendungen bestanden werden. Im Konfliktfall bleiben dann nur der Einspruch unter Verweis auf das günstige FG-Urteil. |