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  • · Nachricht · Einkommensteuer

    Freiwilliger Wehrdienst eines volljährigen Kindes

    | Nach einer Entscheidung des FG Bremen (3.11.22, 2 K 51/22; Rev. BFH III R 43/22, Einspruchsmuster ) wird ein absolvierter freiwilliger Wehrdienst nicht von § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 Buchst. d EStG erfasst. Eine analoge Anwendung der Norm zugunsten freiwillig Wehrdienstleistender komme ebenfalls nicht in Betracht. In der unterbliebenen Aufnahme des freiwilligen Wehrdienstes in den Katalog des § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 Buchst. d EStG liege keine mit dem allgemeinen Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) unvereinbare Ungleichbehandlung. Leistet ein Kind nach Vollendung des 18. und vor Vollendung des 25. Lebensjahres nach Beendigung der Grundausbildung im Mannschaftsdienstgrad Dienst ohne Ausbildungscharakter, ist ‒ so das FG ‒ der von ihm geleistete freiwillige Wehrdienst in diesem Zeitraum auch nicht als Berufsausbildung i. S. d. § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 Buchst. a EStG zu würdigen. Im freiwilligen Wehrdienst könnten nur die Ausbildungszeiten der Grundausbildung und der Dienstpostenausbildung gemäß § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 Buchst. a EStG berücksichtigt werden. |

     

    PRAXISTIPP | Sich an die Grund- oder Dienstpostenausbildung anschließende Weiter- oder Fortbildungslehrgänge können aber berücksichtigt werden, wenn diese den Wechsel oder Aufstieg in eine höhere Laufbahngruppe ermöglichen. Das FG hat die Revision gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 1 und 2 FGO zugelassen, weil es die Anforderungen für klärungsbedürftig hält, die an das Vorliegen einer Erstausbildung i. S. v. § 32 Abs. 4 S. 2 EStG zu stellen sind, und ‒ abhängig vom Ergebnis dieser Klärung ‒ ggf. noch die Anforderungen, die an die ernsthaften Bemühungen des Kindes um einen Ausbildungsplatz zum nächstmöglichen Beginn sowie die Ausbildungswilligkeit und deren Glaubhaftmachung zu stellen sind. Im Hinblick auf die noch ausstehende höchstrichterliche Klärung sollten in vergleichbaren Konstellationen betroffene ablehnende Kindergeldbescheide oder entsprechende Aufhebungs- und Rückforderungsbescheide mit dem Einspruch angefochten und das Ruhen des Verfahrens beantragt werden.

     
    Quelle: ID 49053223