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  • · Nachricht · Einkommensteuer

    Fortführung der erhöhten Absetzungen für Baudenkmale des ausgeschiedenen Gesellschafters einer zweigliedrigen GbR

    Das FG Sachsen-Anhalt (5.12.23, 5 K 871/18; Rev. BFH III R 19/25, Einspruchsmuster ) hat entschieden, dass bei einer zweigliedrigen GbR mit Einkünften aus Gewerbebetrieb, bei der ein Gesellschafter ohne Ausgleichszahlungen ausscheidet und der andere Gesellschafter dessen Beteiligung übernimmt, der übernehmende Gesellschafter die erhöhten Absetzungen für Baudenkmale nach § 7i EStG des ausgeschiedenen Gesellschafters fortführen kann.

     

    Die erhöhten Absetzungen nach § 7i EStG können ebenso wie diejenigen nach § 7h EStG von natürlichen Personen, Mitunternehmerschaften (§ 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 EStG) und von Körperschaften (i. V. m. § 8 Abs. 1 S. 1 KStG) in Anspruch genommen werden. Erwirbt ein Steuerpflichtiger erst nach Durchführung der Baumaßnahmen durch unentgeltliche Übertragung Miteigentum an dem betreffenden Baudenkmal, kann er die Absetzungen nach § 7i EStG geltend machen, wenn er zusammen mit dem ursprünglichen Eigentümer die HK für das Baudenkmal (ggf. auch mittels eines gemeinsam aufgenommenen Darlehens) getragen hat (BFH 6.3.01, IX R 64/97, BFH/NV 01, 1170). Das FG hat im vorliegenden Streitfall die Fortführung der Absetzungen nach § 7i EStG des ausgeschiedenen Gesellschafters auch ohne weitere eigene Aufwendungen in Form der Beteiligung den begünstigten Herstellungskosten für zulässig erachtet.

     

    PRAXISTIPP — Der BFH hat nun aktuell im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren der Verwaltung die Revision zugelassen und kann die streitige Rechtsfrage nun höchstrichterlich klären. Es bleibt abzuwarten, ob die günstige Entscheidung des FG einer Überprüfung standhält. Es darf mit Spannung erwartet werden, inwieweit der BFH die Gelegenheit nutzt, seine bisherige Rechtsprechung zur Fortführung der Absetzungen Dritter weiterzuentwickeln. Jedenfalls ist bis zur Klärung der Rechtsfrage mit Widerstand der FÄ zu rechnen. Daher sollten betroffene Mandanten im Vorfeld des Ausscheidens eines Gesellschafters aus einer GbR auf das Risiko der negativen Auswirkungen bei fehlender Möglichkeit der Fortführung der begünstigten Absetzungen hingewiesen werden. Im bereits eingetretenen Konfliktfall sind die betroffenen Steuerbescheide in verfahrensrechtlich geeigneter Form offenzuhalten.

     
    Quelle: ID 50643584