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  • · Nachricht · Einkommensteuer

    EuGH-Vorlage des FG Köln zur Entlastung ausländischer Gesellschaften von Quellensteuern (§ 50d Abs. 3 EStG)

    | Das FG Köln (17.5.17, 2 K 773/16) hat dem EuGH weitere Fragen zur Europarechtmäßigkeit von § 50d Abs. 3 EStG vorgelegt. Der Beschluss betrifft die seit dem 1.1.12 geltende aktuelle Fassung des § 50d Abs. 3 EStG. Das FG hat insbesondere Zweifel daran, ob diese Gesetzesänderung dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit hinreichend Rechnung trägt. Denn nach wie vor wird einer im Gemeinschaftsgebiet ansässigen Kapitalgesellschaft ggf. die Kapitalertragsteuererstattung versagt, auch wenn sie über eine angemessene Substanz verfügt. |

     

    Die Klägerin, eine in den Niederlanden ansässige Holdinggesellschaft mit eigenen Büroräumen und eigenem Personal, streitet mit dem Bundeszentralamt für Steuern in Bonn (BZSt) um die Erstattung von Kapitalertragsteuer. Die Anteile an der Klägerin werden zu 100 % von einer in Deutschland ansässigen GmbH gehalten (sog. Mäander-Struktur). Die Klägerin beantragte im Jahr 2013 beim BZSt die Erstattung von Kapitalertragsteuer, die eine deutsche Tochter-GmbH (93 %-Beteiligung) auf Gewinnausschüttungen einbehalten hatte. Das BZSt versagte die Kapitalertragsteuererstattung unter Hinweis auf § 50d Abs. 3 EStG.

     

    Das FG Köln hatte bereits mit zwei Vorlagebeschlüssen Zweifel daran geäußert, ob § 50d Abs. 3 EStG mit der europäischen Niederlassungsfreiheit und mit der Mutter-Tochter-Richtlinie vereinbar ist. Diese Vorlagebeschlüsse (FG Köln 8.7.16, 2 K 2995/12, EuGH C-504/16 und FG Köln 31.8.16, 2 K 721/13, EuGH C-613/16) betrafen § 50d Abs. 3 EStG in der Fassung des Jahressteuergesetzes 2007.

     

    PRAXISHINWEIS | § 50d Abs. 3 EStG schränkt die Befreiung oder Ermäßigung von Quellensteuern (z.B. Kapitalertragsteuer, Abzugsteuern nach § 50a EStG), die durch ein DBA oder nationale Vorschriften gewährt werden, wieder ein. Zusätzlich ist eine persönliche oder sachliche Entlastungsberechtigung der ausländischen Gesellschaft erforderlich. Zum 1.1.12 hatte der Gesetzgeber die Voraussetzungen für eine Entlastung von Quellensteuern ausländischer Gesellschaften gemäß § 50d Abs. 3 EStG geändert, um den europarechtlichen Bedenken vor allem der EU-Kommission Rechnung tragen. Zur Anwendung von § 50d Abs. 3 EStG n.F. gibt es ein Schreiben des BMF (24.1.12, IV B 3 - S 2411/07/10016).

     
    Quelle: ID 44800478