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  • · Nachricht · Einkommensteuer

    Beurteilung der Einkünfteerzielungsabsicht bei Ferienwohnungen

    | Bekanntlich wird beim ausschließlichen Vermieten von Ferienwohnungen die Einkünfteerzielungsabsicht der Vermieter grds. unterstellt, es sei denn, die ortsübliche Vermietungszeit von Ferienwohnungen ‒ ohne dass Vermietungshindernisse gegeben sind ‒ wird erheblich, d. h. mindestens um 25 % unterschritten. In diesem Fall wird die Einkünfteerzielungsabsicht anhand einer Prognose nach den Grundsätzen des BFH-Urteils vom 6.11.01 (IX R 97/00 ) überprüft. Mit der Frage, wie die Prüfung der ortsüblichen Vermietungszeit für eine Ferienwohnung im Einzelnen zu erfolgen hat, hat sich aktuell das FG Mecklenburg-Vorpommern (23.10.19, 3 K 276/15, EFG 20, 363; Rev. BFH IX R 33/19, Einspruchsmuster ) befasst. |

     

    Bei der Prüfung, ob die Steuerpflichtigen 75 % der ortsüblichen Vermietungszeit für Ferienwohnungen erreicht haben, ist danach auf die ortsübliche Vermietungszeit von Ferienwohnungen, nicht jedoch auf diejenige von sämtlichen bzw. sonstigen Beherbergungsbetrieben (Hotels, Gasthöfen, Pensionen) in der Stadt abzustellen. Zur Berechnung der ortsüblichen Belegungstage sollen die vom Statistischen Amt ermittelten Auslastungszahlen betreffend Ferienwohnungen in der betreffenden Stadt zugrunde gelegt werden. Liegen statistische Daten der Vermietungszeit für bestimmte örtliche Ferienwohnungen vor, kann ‒ so das FG ‒ auf diese Daten im Rahmen des Vergleichs abgestellt werden, auch wenn diese Daten zwar nicht veröffentlicht, auf Anfrage aber abrufbar sind, und unabhängig davon, dass die Zahl der weiteren ‒ statistisch nicht erfassten ‒ örtlichen Ferienwohnungen die Zahl der in die Statistik eingeflossenen Ferienwohnungen um ein Vielfaches übersteigt.

     

    PRAXISTIPP | Der steuerliche Berater sollte beachten, dass von der Prüfung, ob die Mandanten 75 % der ortsüblichen Vermietungszeit für Ferienwohnungen erreicht haben, sehr häufig die steuerliche Anerkennung der Werbungskostenüberschüsse entscheidend abhängt. Da die Überprüfung in der Regel nach mehr als sieben Jahren stattfindet, geht dann in der Regel um einen sehr hohen Gesamtsteuerbetrag zzgl. Zinsen für mehrere Jahre. Da zu den konkreten Anforderungen an die Vergleichsdaten im Rahmen der Prüfung der ortsüblichen Vermietungszeit für eine Ferienwohnung liegt ‒ soweit ersichtlich ‒ bislang noch keine abschließende BFH-Rechtsprechung vorliegt, darf die Revisionsentscheidung mit Spannung erwartet werden. Bis dahin sind in Konfliktfällen Einspruch und ggf. Klage unter Hinweis auf den Besprechungsfall geboten.

     
    Quelle: ID 46569504