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Betriebliche Veranlassung einer Vorfälligkeitsentschädigung
Das FG Münster (2.4.25, 6 K 1743/24 E ; Rev. BFH III R 45/25, Einspruchsmuster ) hat entschieden, dass die Ablösung eines ursprünglich der Finanzierung verschiedener Einkunftsquellen dienenden Darlehens im Zuge einer steuerlich unbeachtlichen Veräußerung von Grundvermögen den Veranlassungszusammenhang zwischen Darlehen und Einkunftsquellen überlagert, wenn die Ablösung zum Zwecke der Veräußerung der Immobilie erfolgt.
Der Kläger war im Streitfall Eigentümer der Immobilie „K“ in D und daneben an mehreren Unternehmen beteiligt. Er erzielte u. a. aus dem Betrieb einer Photovoltaikanlage (PV-Anlage) auf dem Dach der Immobilie K sowie aus einer Betriebsaufspaltung Einkünfte aus Gewerbebetrieb i. S. d. § 15 EStG sowie Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung gem. § 21 EStG, insbesondere aus der Vermietung der Immobilie K. Die Finanzierung seiner betrieblichen, vermögensverwaltenden und privaten Tätigkeiten erfolgt schließlich über ein Darlehen einer Bank, das durch Grundpfandrechte an dem Grundstück K besichert war. Im Streitjahr veräußerte der Kläger die Immobilie K (Grundstück und Gebäude), ausgenommen die auf dem Dach der Immobilie installierte PV-Anlage. Die Veräußerung der Immobilie K war auf Grund des Ablaufs der Veräußerungsfrist nach § 23 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 EStG nicht steuerbar. Zum Zwecke der lastenfreien Veräußerung löste der Kläger auch das Darlehen ab und zahlte eine Vorfälligkeitsentschädigung, deren anteiligen Abzug als Betriebsausgaben das FA wegen Überlagerung des betrieblichen Veranlassungszusammenhangs ablehnte. Das FG folgte dieser Rechtsauslegung. Der zwischen den ursprünglichen Darlehenszinsaufwendungen sowie den gewerblichen Einkünften bestehende Veranlassungszusammenhang setze sich nicht in der Vorfälligkeitsentschädigung fort, sondern das steuerrechtlich „auslösende Moment“ für die Vorfälligkeitsentschädigung sei eine vertragliche Änderungsvereinbarung, die durch die (aufgrund des Ablaufs der Veräußerungsfrist des § 23 Abs. 1 Nr. 1 EStG nicht steuerbare) Veräußerung der Immobilie des Steuerpflichtigen bedingt sei.
PRAXISTIPP — Ob der BFH sich dieser Rechtsauffassung anschließt, bleibt abzuwarten. Immerhin hatte die gegen das Besprechungsurteil geführte Nichtzulassungsbeschwerde Erfolg (BFH 5.12.25, III B 42/25). Sofern die Abzugsfähigkeit von Vorfälligkeitsentschädigungen als Werbungskosten oder Betriebsausgaben streitig sein sollte, ist bei ablehnender Entscheidung des FA dazu zu raten, Einspruch einzulegen und das Ruhen des Verfahrens zu beantragen. |