Praxiswissen auf den Punkt gebracht.
logo
  • Meine Produkte
    Bitte melden Sie sich an, um Ihre Produkte zu sehen.
Menu Menu
MyIww MyIww
  • · Nachricht · Einkommensteuer

    Behandlungsraum im privaten Wohnhaus der Ärztin als betriebsstättenähnlicher Raum oder häusliches Arbeitszimmer

    | Nach § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 6b EStG dürfen Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer den Gewinn nicht mindern. Von einem häuslichen Arbeitszimmer im Sinne der genannten Vorschrift ist eine Betriebsstätte i. S. des § 12 AO und ein „betriebsstättenähnlicher Raum“ abzugrenzen, für die die Abzugsbeschränkungen des § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 6b EStG nicht gelten. Von einer ärztlichen Notfallpraxis, die als betriebsstättenähnlicher Raum einzuordnen wäre, ist nach Ansicht des FG Münster dann nicht auszugehen, wenn die Räume zwar erkennbar besonders für die Behandlung von Patienten eingerichtet, aber nicht leicht über einen separaten Eingang zugänglich sind (FG Münster 14.7.17, 6 K 2606/15 F; Rev. BFH VIII R 11/17, Einspruchsmuster). |

     

    Im Streitfall hatte eine Ärztin im Keller ihres privaten Wohnhauses einen für die Behandlung von Patienten in Notfällen eingerichteten Raum genutzt. Die Patienten mussten, um in den Notbehandlungsraum im Keller zu gelangen, zunächst den Eingangsbereich des Hauses (nur eine Haustür) und einen Teil des Flures im Erdgeschoss durchqueren, anschließend die in den Keller führende Treppe benutzen und im Keller nochmals einen Flur überqueren, der nicht nur zum Notbehandlungsraum führt, sondern zu weiteren privat genutzten Räumen. Die Voraussetzung einer „leichten Zugänglichkeit“, die die BFH-Rechtsprechung an die Einordnung als Notfallpraxis stellt (vgl. etwa BFH 5.12.02, IV R 7/01, BStBl II 03, 463, und BFH 20.11.03, IV R 3/02, BStBl II 05, 203), sah das FG bei dieser Sachlage nicht als erfüllt an.

     

    PRAXISHINWEIS | Die Frage, ob Aufwendungen für (ausschließlich) betrieblich genutzte Räume in privaten Wohnungen unbeschränkt abziehbar sind, wird in der Rechtsprechung des BFH in Bezug auf die Räume nach unterschiedlichen Maßstäben beantwortet. Teilweise wird eine nach außen erkennbare Widmung der Räumlichkeiten für den Publikumsverkehr bzw. leichte Zugänglichkeit gefordert (z. B. Büro eines Versicherungsmaklers, Notfallpraxis), teilweise nicht (z. B. Tonstudio, Werkstatt, Warenlager). Ob diese Unterscheidungen tatsächlich sachgerecht sind, wird in dem anhängigen Revisionsverfahren zu klären sein. Bis zur höchstrichterlichen Klärung sind in vergleichbaren Fällen Einspruch und ggf. Klage geboten.

     
    Quelle: ID 44967918