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  • · Nachricht · Einkommensteuer

    Außerbilanzielle Hinzurechnungen erhöhen nicht den nicht entnommenen Gewinn nach § 34a EStG

    | Ein nach § 4 und § 7 UmwStG entstandener außerbilanzieller Verschmelzungsgewinn gilt nicht als erwirtschafteter Gewinn der aufnehmenden Personengesellschaft und ist nicht nach §34a EStG ermäßigt zu besteuern (FG Münster 28.8.17, 3 K 1256/15 F, Rev. BFH IV R 13/17 ). |

     

    Durch § 34a EStG kann ein nicht entnommener Gewinn einer Personengesellschaft auf Antrag mit einem ermäßigten Steuersatz versteuert werden. Dadurch sollen die Gesellschafter begünstigt werden, die das erwirtschaftete Kapital zur Stärkung des Eigenkapitals in der Gesellschaft belassen. Begünstigt ist der Gewinn nach § 4 Abs. 1 Satz 1 oder § 5 EStG vermindert um den positiven Saldo der Entnahmen und Einlagen.

     

    Das FG sieht als Voraussetzung für die Steuerermäßigung, dass der Gewinn erwirtschaftet sein muss. Ein Gewinn, der durch Umwandlung entsteht, gilt nicht als erwirtschaftet. Er ist nicht im Gewinn nach § 4 Abs. 1 Satz 1 oder § 5 EStG enthalten und führt erst außerbilanziell zu einer Gewinnerhöhung. Eine ermäßigte Besteuerung ist nicht möglich. § 34a Abs. 6 Nr. 2 EStG sieht für die Umwandlung einer Personengesellschaft in eine Kapitalgesellschaft eine Nachversteuerung vor. Lt. FG trifft dieses im Umkehrschluss auch für Gewinne aus der Umwandlung einer Kapitalgesellschaft in eine Personengesellschaft zu.

    StB Janine Peine, Lüneburg, www.bust.de

    Quelle: ID 45160433