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Änderungsbefugnis bei zutreffender Berücksichtigung der ursprünglich übermittelten Daten
| Das FG Niedersachsen (7.11.24, 2 K 78/24; Rev. BFH X R 31/24, Einspruchsmuster ) hatte sich aktuell mit dem Anwendungsbereich der noch relativ neuen Änderungsvorschrift des § 175b AO zu befassen. Es ging um die Frage, ob bei zutreffender Berücksichtigung der ursprünglich übermittelten Daten eine Änderungsbefugnis nach § 175b Abs. 1 AO besteht. |
Im Streitfall erzielte die Klägerin Renteneinkünfte nach § 22 EStG. Bei der Veranlagung übernahm das FA die Daten entsprechend den elektronischen Rentenbezugsmitteilungen, sodass die Leibrente mit einem Ertragsanteil von 7 % der Besteuerung unterworfen wurde. Für die Streitjahre übermittelte die dazu verpflichtete Stelle nachträglich korrigierte elektronische Rentenbezugsmitteilungen. Die Korrektur betraf nur die Rechtsgrundlage und Rentenart. Der Rentenbetrag blieb der Höhe nach unverändert. Das beklagte FA sah die Änderungsvorschrift des § 175b Abs. 1 AO als einschlägig an und änderte die bestandskräftigen Einkommensteuerbescheide entsprechend. Die Leibrente wurde nunmehr jeweils mit einem Besteuerungsanteil von 66 % angesetzt. Die hiergegen erhobene Klage hatte keinen Erfolg. Das FG kam zu der Überzeugung, dass die Änderungen zu Recht erfolgt seien. Bei der Rechtsgrundlage und Rentenart in der Rentenbezugsmitteilung handele es sich um Daten i. S. d. § 175b Abs. 1 AO. Dass der Rentenbetrag der Höhe nach unverändert geblieben ist, sei unschädlich. § 175b Abs. 1 AO sei dahingehend auszulegen, dass eine Änderung eines materiell fehlerhaften Bescheides auch möglich sei, wenn die ursprünglich übermittelten Daten zutreffend in der Steuerfestsetzung berücksichtigt und nachträglich korrigierte Daten seitens des dazu verpflichteten Dritten übermittelt worden seien.
PRAXISTIPP | Die Reichweite der neue Änderungsvorschrift des § 175b AO ist durch die Rechtsprechung noch nicht erschöpfend behandelt. Im Revisionsverfahren X R 28/24 klärt der BFH neben der Streitfrage des Besprechungsfalls zudem, ob ein bestandskräftiger Einkommensteuerbescheid (insbesondere nach § 175b Abs. 1 oder § 129 AO) geändert oder berichtigt werden kann, wenn dem FA im Rahmen der Veranlagung zwar elektronisch übermittelte Beitragsdaten zu Altersvorsorgebeiträgen nach § 10a EStG vorlagen, es den Sonderausgabenabzug aber gleichwohl gewährt hat, weil es meinte, hierzu noch weitere Angaben und insbesondere die Einreichung einer Anlage AV zu benötigen. Aktuell geklärt hat dagegen der BFH bereits, dass die Änderung eines Einkommensteuerbescheids nach § 175b Abs. 1 AO auch zulässig ist, wenn die unzutreffende Berücksichtigung der von einem Dritten übermittelten Daten auf einen Fehler der Finanzbehörde zurückzuführen ist (BFH 20.2.24, IX R 20/23, BStBl. II 24, 587). Die weitere Rechtsentwicklung ist weiterhin sorgfältig im Auge zu behalten, da der der Anwendungsbereich des § 175b AO insbesondere für die Abwehrberatung von erheblicher praktischer Bedeutung sein dürfte. Soweit in Konfliktfällen Konstellationen betroffen sind, die noch nicht höchstrichterlich geklärt sind, sind steuerliche Berater gehalten, die betroffenen Steuerbescheide möglichst offenzuhalten. |