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Abzugsverbot für eine Kartellgeldbuße
Das FG Münster (12.12.25, 4 K 1530/21 F ; Rev. BFH, IV R 2/26, Einspruchsmuster ) hat entschieden, dass es für die Frage, ob eine Kartellgeldbuße einen ahnenden oder einen abschöpfenden Charakter hat, das von der Kartellbehörde in §§ 81c, 81d GWB ausgeübte Ermessen ein starkes Indiz ist. Die Einbeziehung des Bemessungsaspekts „tatbezogener Umsatz“ diene der Berücksichtigung des Unrechtsgehalts der Bezugstat für die Bestimmung des Ahndungsanteils der Geldbuße und nicht der Abschöpfung eines durch die Tat erlangten wirtschaftlichen Vorteils.
Grundsätzlich handelt es sich bei einer Geldbuße um eine Betriebsausgabe i. S. d. § 4 Abs. 4 EStG, für die jedoch grundsätzlich nach § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 8 S. 1 EStG ein Abzugsverbot gilt. Die Sanktionswirkung einer Geldbuße soll nicht durch einen nachträglichen „Steuerrabatt“ gemindert werden. Dieser Zweck trägt das Abzugsverbot jedoch nur, soweit die Geldbuße auch einen solchen ahndenden Charakter besitzt. Wird mit dieser hingegen lediglich ein erlangter wirtschaftlicher Vorteil, welche der Besteuerung unterlag, abgeschöpft, ist die Geldbuße insoweit vom Abzugsverbot wieder ausgenommen, um eine Doppelbelastung zu vermeiden (§ 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 8 S. 4 EStG). Da eine Kartellgeldbuße nach der bisherigen finanzgerichtlichen Rechtsprechung grundsätzlich sowohl einen ahndenden als auch einen abschöpfenden Charakter haben kann, stellt sich in diesen Fällen die Frage, ob das Abzugsverbot (S. 1) oder die Ausnahme vom Abzugsverbot (S. 4) Anwendung findet (vgl. z. B. zu Geldbußen des Bundeskartellamts BFH 22.5.19, XI R 40/17, BStBl. II 19, 663; zu EU-Kartellgeldbußen BFH 7.12.22, I R 15/19, BFH/NV 23, 803).
In der Entscheidung zugrundeliegenden Sachverhalt hatte das beklagte FA einen ausschließlich ahndenden Charakter der Geldbuße angenommen, weil das Bundeskartellamt selbst in dem Bußgeldbescheid darauf hingewiesen habe. Die Klägerin meinte hingegen, dass es auf die vom beklagten FA angeführte Angabe des Bundeskartellamts als bloße Äußerung des subjektiven Willens nicht ankomme. Vielmehr sei mit der Geldbuße der wirtschaftliche Vorteil, den sie durch den (kartellrechtlichen) Gesetzesverstoß erlangt habe, abgeschöpft worden. Dies folge, wie in dem vorgelegten Rechtsgutachten auch festgestellt sei, bereits aus den kartellrechtlichen Vorgaben, die für die Beurteilung des Charakters der Geldbuße maßgeblich seien. Denn das Kartellrecht sei auf die Abschöpfung des wirtschaftlichen Vorteils angelegt. Das FG überzeugte diese Begründung nicht und wies die Klage als unbegründet ab. Nach Auffassung des FG könne zwar nicht allein aus der bloßen Bezeichnung der Geldbuße als Ahndungsgeldbuße auf den maßgeblichen objektiven Charakter geschlussfolgert werden. Es dürfe dabei aber nicht übersehen werden, dass der Kartellbehörde nach den einschlägigen kartellrechtlichen Vorschriften ein Ermessen zustehe, ob sie eine Geldbuße allein zur Ahndung des Regelverstoßes verhänge oder (auch) zur Abschöpfung des durch die Tat erlangten wirtschaftlichen Vorteil. Die Ausübung dieses gesetzlich eingeräumten Ermessens sei zumindest ein starkes Indiz dafür, welchen objektiven Charakter der Geldbuße zukomme.
PRAXISTIPP — Zwar hat sich der BFH (22.5.19, XI R 40/17; 7.12.22, I R 15/19) bereits dezidiert mit den steuer- und kartellrechtlichen Voraussetzungen zur Abzugsfähigkeit von Geldbußen nach § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 8 S. 1 und 4 EStG auseinandergesetzt und grundlegende „Segelanweisungen“ herausgearbeitet. Mit der Einlegung der zugelassenen Revision erhält der BFH jedoch nochmals die Gelegenheit, seine Rechtsprechungsgrundsätze zu überdenken und ggf. anzupassen. Bis zur Entscheidung über die Revision bleibt daher die Hoffnung auf eine günstigere Rechtsauslegung. Steuerliche Berater sollten im Hinblick darauf entsprechend betroffene Steuer- und Feststellungsbescheide bisweilen offenhalten. |