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  • · Fachbeitrag · Einkommensteuer

    Abzugsfähigkeit von Aufwendungen mit mehreren Veranlassungszusammenhängen

    | Wendet ein Steuerpflichtiger wegen der Aussicht auf eine Anstellung und die Übernahme einer Vorstandsposition und gleichzeitig im Hinblick auf die Beteiligung an einer noch zu gründenden Kapitalgesellschaft Geldbeträge auf, können solche Aufwendungen als vorweggenommene (vergebliche) Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit zu berücksichtigen sein ( FG Köln 21.10.15, 14 K 2767/12, EFG 16, 469; BFH Rev. VI R 1/16, Einspruchsmuster ). |

     

    Erwerbsaufwand ist den Einkünften zuzurechnen, zu denen der engere und wirtschaftlich vorrangige Veranlassungszusammenhang besteht. Dabei ist es nicht ausgeschlossen, dass auch im Fall einer gegenwärtig ausgeübten Erwerbstätigkeit ein Erwerbsaufwand wirtschaftlich vorrangig durch eine zunächst nur angestrebte andere Erwerbstätigkeit veranlasst und dementsprechend dieser zuzurechnen ist (BFH 8.7.15, VI R 77/14, BStBl II 16, 60). Maßgebend für die Zurechnung sind allerdings die Gesamtumstände des Einzelfalls.

     

    PRAXISHINWEIS | Die Problematik ist sehr praxisrelevant, insbesondere bei gleichzeitiger Stellung als Arbeitnehmer und Gesellschafter. So können nach der bisherigen BFH-Rechtsprechung z. B. Ausgaben zur Tilgung einer Bürgschaftsverpflichtung durch den Arbeitnehmer einer Gesellschaft auch dann zu Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit führen, wenn eine Gesellschafterstellung vereinbart ist (BFH 16.11.11, VI R 97/10, BStBl II 12, 343).

     
    Quelle: ID 44032301