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Abzug der tatsächlichen Werbungskosten bei Streubesitzdividenden einer Stiftung
| Das FG Hamburg (27.6.25, 5 K 9/25; Rev. zugelassen, Einspruchsmuster ) hat entschieden, dass Werbungskosten einer Stiftung, die im Zusammenhang mit Streubesitzdividenden i. S. d. § 8b Abs. 4 KStG stehen, bei der Einkommensermittlung grundsätzlich nach § 8 Abs. 1 S. 1, Abs. 10 S. 1 KStG i. V. m. § 2 Abs. 2 S. 2, § 20 Abs. 9 S. 1 EStG nur in Höhe des Sparer-Pauschbetrags zu berücksichtigen sind. § 8b Abs. 5 S. 1 KStG erfasst danach ausschließlich Betriebsausgaben und gilt nicht für Werbungskosten. An der Verfassungsmäßigkeit des Abzugsverbots für Werbungskosten aus § 20 Abs. 9 S. 1 EStG bestehen nach Auffassung des FG auch mit Blick auf die körperschaftsteuerliche Einkommensermittlung keine Zweifel. |
Im zugrundeliegenden Sachverhalt klagte eine unbeschränkt körperschaftsteuerpflichtige und nicht steuerbefreite (rechtsfähige) Familienstiftung, die u. a. Einnahmen aus Aktiendividenden und Veräußerungsergebnisse aus Aktien erzielt. Ein Teil der angefallenen Werbungskosten stand im Zusammenhang mit Bezügen i. S. d. § 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG, § 8b Abs. 4 KStG (Streubesitzdividenden, d. h. Dividenden, bei denen die Beteiligung der Klägerin weniger als 10 % des Grund- oder Stammkapitals betrug). Die streitgegenständlichen Streubesitzdividenden führten bei der Stiftung zu Einkünften aus Kapitalvermögen i. S. d. § 20 EStG. Die Gewerblichkeitsfiktion des § 8 Abs. 2 KStG gilt für sie nicht, da sie kein Steuerpflichtiger i. S. d. § 1 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 (sondern Nr. 4) KStG ist. Die Familienstiftung ermittelt ihre Einkünfte aus Kapitalvermögen als Überschuss der Einnahmen über die Werbungskosten.
Das FG folgte dem FA und vertrat die Auffassung, dass für die Streubesitzdividenden i. S. d. § 8b Abs. 4 S. 1 KStG nicht die tatsächlichen Werbungskosten, sondern lediglich der Sparer-Pauschbetrag nach § 20 Abs. 9 S. 1 EStG berücksichtigt werden könnten. Bei der Einkünfteermittlung der steuerpflichtigen Dividenden aus dem Streubesitz der Klägerin sei § 20 Abs. 6 und 9 EStG anzuwenden. Es stehe der Anwendung des § 20 Abs. 6 und 9 EStG nicht entgegen, dass die Klägerin eine Körperschaft ist.
Aus § 8b Abs. 1 und 5 KStG ergebe sich keine vorrangige Regelung zum Werbungskostenabzug bei Dividenden i. S. d. § 8b Abs. 4 S. 1 KStG. § 8b Abs. 1 KStG sei vorliegend zwar anwendbar. § 8b Abs. 5 KStG erfasst aber lediglich Betriebsausgaben und nicht auch Werbungskosten anwendbar. Gegen eine Anwendung des § 8b Abs. 5 KStG auf Werbungskosten spricht nach Ansicht des FG zunächst der Wortlaut der Norm, welcher den Anwendungsbereich ausschließlich auf „Betriebsausgaben“ beschränkt. Nach Auffassung des Gerichts handelt es sich bei dieser Beschränkung auf Betriebsausgaben um eine bewusste gesetzgeberische Entscheidung. Es entspreche auch dem Zweck des § 8b Abs. 5 KStG, die Fiktion nicht abziehbarer Aufwendungen nur auf Betriebsausgaben zu erstrecken. Es sei widersinnig, nach § 8b Abs. 5 KStG pauschal nicht abziehbare Werbungskosten zu fingieren, obwohl ein tatsächlicher Werbungskostenabzug auf Grund des § 20 Abs. 9 S. 1 EStG ausgeschlossen sei.
PRAXISTIPP | Das FG hat die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen. Insbesondere ist die Frage, ob § 8b Abs. 5 KStG lediglich Betriebsausgaben erfasst oder auch im Bereich der Werbungskosten anzuwenden ist, bisher nicht abschließend geklärt. Dagegen hat der BFH erst kürzlich die Verfassungsmäßigkeit des Werbungskostenabzugsverbots gemäß § 20 Abs. 9 EStG erneut bestätigt (BFH 8.4.25, VIII B 79/24). Die Streitfrage des Besprechungsfalls dürfte insbesondere für Familienstiftungen, die Streubesitzdividenden erzielen, von großer praktischer Bedeutung sein, da in diesem Bereich von erheblichen Aufwendungen im Zusammenhang mit diesen Dividenden auszugehen ist. Bis zur höchstrichterlichen Klärung sollten daher weiterhin die tatsächlichen Werbungskosten geltend gemacht werden. Im Konflikt bleiben dann nur der Einspruch und die Hoffnung auf eine günstige Entscheidung des BFH. |