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Abziehbarkeit von Fahrtkosten eines Leiharbeitnehmers für Fahrten von der Wohnung zur Arbeitsstelle im Rahmen einer Arbeitnehmerüberlassung
| Das FG Niedersachsen (18.6.24, 12 K 38/24 ; Rev. BFH VI R 2/25, Einspruchsmuster ) hat aktuell erneut zur Höhe der Abziehbarkeit von Fahrtkosten eines Leiharbeitnehmers für Fahrten von der Wohnung zur Arbeitsstelle im Rahmen einer Arbeitnehmerüberlassung Stellung genommen. Für die Frage, ob eine Zuordnung für die Dauer des Dienstverhältnisses erfolgt, ist nach Ansicht des FG auf das einheitliche befristete Beschäftigungsverhältnis (wiederholt verlängertes Beschäftigungsverhältnis) und nicht lediglich auf den Zeitraum der Verlängerung abzustellen. Damit hat sich das FG der Rechtsprechung des BFH (10.4.19, VI R 6/17, BStBl II 19, 539) angeschlossen. |
Bei einem einheitlichen befristeten Beschäftigungsverhältnis liege daher keine dauerhafte Zuordnung i. S. d. § 9 Abs. 4 S. 3 2. Alt. EStG vor, wenn der Einsatz des Arbeitnehmers bei dem Entleiher in wiederholten, aber befristeten Einsätzen besteht.
Im Streitfall war der Kläger seit dem 23.1.15 mit einem befristeten Arbeitsvertrag bei der Firma X angestellt, einem Personaldienstleister (Verleiher), der über eine Erlaubnis zur gewerbsmäßigen Arbeitnehmerüberlassung gemäß § 1 AÜG verfügt und u. a. Arbeitnehmer im Rahmen von Zeitarbeit überlässt. Das Leiharbeitsverhältnis war zunächst bis zum 30.11.15 befristet. Jeweils mit Ablauf der Befristung erfolgte eine Verlängerung des Leiharbeitsverhältnisses (bis 31.1.16; bis 30.4.16; bis 30.9.16; bis zum 31.12.17). Bis zum 31.12.17 war der Kläger als Produktionshelfer bei dem Entleiher Y im Werk in A zunächst in der Schmelzerei und dann ab dem 15.5.17 in der Montage eingesetzt. Die Zuweisungen von der X (Verleiher) erfolgten dabei jeweils befristet und wurden in Absprache mit dem Entleiher Y jeweils (kurzfristig) verlängert. Im Januar 2018 mündete das Zeitarbeitsverhältnis schließlich in eine Festanstellung bei der Y. Nach Ansicht des FA lag keine Auswärtstätigkeit vor, weil der Kläger dem Entleiher dauerhaft zugeordnet gewesen sei. Dieser Rechtsauslegung hat das FG nun eine Absage erteilt.
PRAXISTIPP | Der BFH hat die Revision im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren zu gelassen. Daher kann nun höchstrichterlich geklärt werden, ob bei Leiharbeitnehmern eine dauerhafte Zuordnung gemäß § 9 Abs. 4 S. 3 Alt. 2 EStG (Zuordnung für die Dauer des Dienstverhältnisses) zu einer ersten Tätigkeitsstätte vorliegt, wenn ein befristetes Beschäftigungsverhältnis zum Personaldienstleister (Verleiher) wiederholt vor Ablauf der Befristung bei unverändertem Vertragsinhalt verlängert wird und jeweils eine Verlängerung der befristeten Zuordnung zu demselben Entleiher bei unverändertem Einsatzort erfolgt. Diese Entscheidung dürfte wegen der Breitenwirkung äußerst praxisrelevant sind. In nun zu erwarteten Konfliktfällen sollten steuerliche Berater in vergleichbaren Konstellation Einspruch gegen betroffene Einkommensteuerbescheide einlegen und unter Bezugnahme auf das anhängige Revisionsverfahren das Ruhen des Verfahrens beantragen. |