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  • · Nachricht · Einkommensteuer

    Ablösung eines Zinsswaps als Betriebsausgaben

    | Das FG Niedersachsen (11.2.25, 8 K 169/23; Rev. zugelassen, Einspruchsmuster ) hat entschieden, dass die Anschaffung von Anlagevermögen zu den Geschäften des gewöhnlichen Geschäftsbetriebs i. S. d. § 15 Abs. 4 S. 4 EStG gehört mit der Folge, dass die Verluste aus Termingeschäften nicht den Ausgleichs- und Abzugsbeschränkungen des § 15 Abs. 4 S. 1 bis 3 EStG unterliegen. |

     

    Im zugrunde liegenden Sachverhalt hatte die Klägerin zur Errichtung eines Windparks im Jahr 2008 ein Darlehen aufgenommen. Die Fälligkeit der letzten Rate war für den 31.3.23 vereinbart, der Zinssatz war bis zum 31.3.18 festgeschrieben. In 2014 schloss die Klägerin mit der Darlehensgeberin für die Restlaufzeit des Darlehens nach Ablauf der Zinsbindung einen Zinsswap. Dieser war so ausgestaltet, dass der Zahler der Festbeträge (die Klägerin) an jedem Zahlungstermin für Festbeträge den entsprechenden Festbetrag an den Zahler der variablen Beträge zahlt und der Zahler der variablen Beträge (die Darlehensgeberin) an jedem Zahlungstermin für variable Beträge den entsprechenden variablen Betrag an den Zahler der Festbeträge zu zahlen hatte. Sollte der variable Satz negativ sein, hatte nach der Vereinbarung der Zahler der Festbeträge an dem betreffenden Fälligkeitstag für die variablen Beträge zusätzlich den als absoluten Betrag ausgedrückten variablen Betrag an den Zahler der variablen Beträge zu zahlen. Später vereinbarte die Klägerin mit der Darlehensgeberin eine feste Verzinsung für die Restlaufzeit des Darlehens und löste den Zinsswap-Vertrag gegen Zahlung eines Ablösebetrags ab. Das FA lehnte den Betriebsausgabenabzug für diese Ablösezahlung jedoch unter Hinweis auf § 15 Abs. 4 S. 3 EStG ab.

     

    Das FG kam zu dem Ergebnis, dass es sich zwar bei dem Zinsswap um ein Termingeschäft i. S. d. § 15 Abs. 4 S. 3 EStG handele, vorliegend aber zugunsten der Klägerin die Rückausnahme nach § 15 Abs. 4 S. 4 EStG greife. Zweck des Geschäfts sei die Absicherung des gewöhnlichen Geschäftsbetriebs gewesen. Mit der bewirkten Zinsbindung für die Restlaufzeit des Darlehens sei der Abschluss der Zinsswaps geeignet gewesen, die Risiken aus dem ursprünglichen Grundgeschäft, dem Darlehensvertrag, abzusichern. Ein darüberhinausgehendes Risiko (etwa durch die Verbindung mit einem Währungsswap) sei die Klägerin nicht eingegangen. Vielmehr habe der Zinsswap für die Klägerin wirtschaftlich nur eine Zinsfestschreibung bis zum Darlehensende bewirkt. Mit der Ablösung des Swaps habe die Klägerin lediglich die Aufwendungen in einer Summe vorgezogen, die anderenfalls über die Restlaufzeit des Swap-Geschäftes entstanden wären. Schließlich habe der Abschluss des Darlehensvertrages auch zum gewöhnlichen Geschäftsbetrieb der Klägerin gehört, weil es für Betreiber von Windparks üblich sei, die Anschaffung ihres Anlagevermögens durch Darlehen zu finanzieren.

     

    PRAXISTIPP | Für das Eingreifen der Rückausnahme des § 15 Abs. 4 S. 4 Alt. 2 EStG ist entscheidend, was unter dem Begriff „des gewöhnlichen Geschäftsbetriebs“ zu verstehen ist. Diesbezüglich fehlt ersichtlich eine höchstrichterliche Rechtsprechung. Zwar hat der BFH im Urteil vom 19.11.24 (VIII R 26/21, BStBl. II 25 S. 153) entschieden, dass die Beendigung eines Zinsswaps, der im Zusammenhang mit der Finanzierung einer vermieteten Immobilie zur Begrenzung des Zinsänderungsrisikos abgeschlossen worden ist, den bis dahin bestehenden wirtschaftlichen Veranlassungszusammenhang zu den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung auflöse. Erbrachte Ausgleichszahlungen aus der Ablösung des Zinsswaps stünden dann nicht mehr im wirtschaftlichen Zusammenhang mit den Einkünften aus der Nutzungsüberlassung der vermieteten Immobilie. Diese Rechtsprechung ist jedoch ‒ worauf das FG im Besprechungsfall zu Recht hinweist - ausdrücklich im Zusammenhang mit Einkünften aus Vermietung und Verpachtung ergangen und ist auf den Bereich der gewerblichen Einkünfte, die im Besprechungsfall zugrunde liegen, nicht übertragbar. Sofern die zugelassene Revision auch eingelegt wird, kann der BFH sich dann auch im Bereich der betrieblichen Einkünfte positionieren. Bis dahin sollten steuerliche Berater auf das bestehende Steuerrisiko hinweisen und in bereits eingetretenen Konfliktfällen die betroffenen Steuerbescheide offenhalten.

     
    Quelle: ID 50432381