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  • · Nachricht · Einkommensteuer

    Abgrenzung zwischen Leibrente und dauernder Last bei Bezugnahme auf § 323 ZPO und gleichzeitigem Ausschluss der Abänderbarkeit wegen des Pflegerisikos

    | Werden in sachlichem Zusammenhang mit der Übertragung von Vermögen im Wege der vorweggenommenen Erbfolge wiederkehrende Sach- und Geldleistungen zugesagt, hängt deren steuerliche Behandlung (voll abziehbare dauernde Last oder nur mit dem Ertragsantrag zu berücksichtigende Leibrente) im Wesentlichen davon ab, ob sie abänderbar sind. Für die Abänderbarkeit genügt eine Bezugnahme auf die Vorschrift des § 323 ZPO. Dabei ist allerdings zu beachten, dass nach inzwischen gefestigter Rechtsprechung des BFH die wiederkehrenden Leistungen trotz eines Vorbehalts der Rechte aus § 323 ZPO dann als Leibrente anzusehen sind, wenn die Abänderbarkeit für den Fall der Heimunterbringung bzw. Pflegebedürftigkeit der Vermögensübergeber ausgeschlossen wird ( BFH 23.11.16, X R 8/14, BStBl II 17, 512; 3.5.17, X R 9/14, BFH/NV 17, 1164). |

     

    In diesem Zusammenhang hat das FG Rheinland-Pfalz (20.11.19, 1 K 1899/18, EFG 21, 752, Urteil; Rev. BFH X R 3/21, Einspruchsmuster) nun entschieden, dass die Verpflichtung zu wiederkehrenden Barleistungen in einem vor dem 1.1.08 abgeschlossenen Vermögensübergabevertrag als Leibrente zu beurteilen ist, wenn die Vertragsparteien eine Abänderbarkeit der Höhe der Rentenleistungen materiell-rechtlich von Voraussetzungen abhängig gemacht haben, die einer Wertsicherungsklausel entsprechen. Dies soll selbst dann gelten, wenn in diesem Zusammenhang auf § 323 ZPO Bezug genommen ist. Das FG geht davon aus, dass wiederkehrende Leistungen dann als Leibrente anzusehen sind, wenn die Abänderbarkeit der gesamten Versorgungsleistungen bei wesentlich veränderten Lebensbedürfnissen (Heimunterbringung, Pflegebedürftigkeit) ausgeschlossen wird.

     

    PRAXISTIPP | Das Urteil des FG Rheinland-Pfalz bewegt sich zwar im Rahmen der bisherigen höchstrichterlichen Rechtsprechung des BFH. Gleichwohl hat der BFH im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren mit Beschluss vom 11.2.21 (X B 14/20) die Revision zugelassen, möglicherweise im Hinblick auf zwei weitere hierzu bereits anhängige Revisionsverfahren (X R 29/19; X R 31/20). Der BFH kann also höchstrichterlich klären, ob bei der Beurteilung von vertraglichen Bedingungen einer Vermögensübergabe bei Vereinbarung einer Abänderung nach § 323 ZPO stets typisierend eine Leibrente anzunehmen ist, falls die Vertragsparteien die Abänderbarkeit für die Fälle einer Heimunterbringung und/oder Pflegebedürftigkeit des Übergebers ausgeschlossen haben oder ob dieser Ausschluss jedenfalls dann hinter die Umstände des Einzelfalls zurückzutreten hat, wenn der ursprüngliche Passus bezüglich Heimunterbringung und Pflegebedürftigkeit während des streitbefangenen Zeitraums nicht relevant geworden ist und später aufgehoben wurde. Bis dahin sollte auf der vollständigen Abzugsfähigkeit der Leistungen beharrt werden. Betroffene Steuerbescheide sind offenzuhalten.

     
    Quelle: ID 47847780