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  • · Nachricht · Einkommensteuer

    Abgeltungszahlungen für den Urlaubsanspruch bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses als außerordentliche Einkünfte

    Erhält ein Arbeitnehmer von seinem Arbeitgeber bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses eine Abgeltungszahlung für den Urlaubsanspruch mehrerer Jahre, handelt es sich dabei um außerordentliche Einkünfte i. S. v. § 34 Abs. 2 Nr. 4 EStG, die nach Maßgabe von § 34 Abs. 1 EStG begünstigt zu besteuern sind ( FG Münster 13.11.25, 12 K 1853/23 E ; Rev. zugelassen, Einspruchsmuster ).

     

    Im Streitfall stand der Klägerin Aufgrund der Beendigung des Arbeitsverhältnisses – nach einem Vergleich vor dem Landesarbeitsgericht – ein Anspruch auf Abgeltung des bis zum Beendigungszeitpunkts noch zustehenden Erholungsurlaubs für die Jahre 2018, 2019 und 2020 zu. Daneben erhielt die Klägerin eine Abfindung für den Verlust ihres Arbeitsplatzes. Für beide Zahlungen begehrte die Klägerin im Streitjahr vergeblich beim FA die begünstigte Besteuerung nach § 34 Abs. 1 EStG im Streitjahr 2020. Das FA war der Auffassung, es läge mangels Schadens weder eine Entschädigung i. S. v. §§ 34 Abs. 2 Nr. 2 EStG i. V. m. 24 Nr. 1 Buchst. a EStG noch eine Vergütung für eine mehrjährige Tätigkeit i. S. v. § 34 Abs. 2 Nr. 4 EStG vor. Der Urlaubsanspruch sei jeweils in den Vorjahren separat entstanden und lediglich im Veranlagungszeitraum ausgezahlt worden. Das FG Münster gab der Klage jedoch statt. Der Umstand, dass sich die zugeflossene Vergütung aus mehreren Beträgen zusammensetze, die jeweils einem bestimmten Einzeljahr zugerechnet werden könnten, stehe einer Vergütung für eine mehrjährige Tätigkeit nicht entgegen. Da der Urlaubsanspruch von drei Jahren hier wegen der Beendigung des Arbeitsverhältnisses abgegolten werde, sei dieser untrennbar an das bestehende Arbeitsverhältnis geknüpft und stelle bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise anlässlich der Beendigung des Arbeitsverhältnisses ein (zusätzliches) Entgelt für die geleistete „Mehrarbeit“ dar. Dies zeige auch die Berechnung anhand des durchschnittlichen Arbeitsentgelts. Diese Vergütung floss der Klägerin zusammengeballt im Streitjahr zu. Dass die Klägerin im abgegoltenen Zeitraum vom Arbeitgeber freigestellt war und die Tätigkeit damit nicht ausgeübt habe, stehe der Behandlung als außerordentliche Einkünfte nicht entgegen.

     

    PRAXISTIPP — Das FG hat die Revision zulassen zum einen wegen der im Ergebnis vorliegenden Abweichung zum Urteil des FG Hamburg vom 19.3.19 (6 K 80/18, DStRE 19, 1071: Urlaubsabgeltungsanspruch für mehrere Jahre keine Vergütung für eine mehrjährige Tätigkeit nach § 34 Abs. 2 Nr. 4 EStG) und zum anderen in Ansehung der hier vorliegenden Abgeltung von Erholungsurlaub aus einer Freistellungsphase. Es bestehe insoweit ein Bedürfnis für eine abschließende höchstrichterliche Klärung. Steuerliche Berater sollten auf Widerstand der FÄ in dieser Frage eingestellt sein und gegen entsprechende Steuerbescheide Einspruch einlegen und ggf. Klage erheben.

     
    Quelle: ID 50686910