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  • 29.01.2018 · Nachricht · Einkommensqualifikation

    Ein Rechtsanwalt hat als externer Datenschutzbeauftragter Einkünfte aus Gewerbebetrieb und muss Bücher führen

    | Der Rechtsanwalt erzielt mit seiner Tätigkeit als Datenschutzbeauftragter Einkünfte aus Gewerbebetrieb i. S. des § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 EStG. Die Merkmale eines gewerblichen Unternehmens i. S. des § 2 Abs. 1 S. 2 GewStG i. V. mit § 15 Abs. 2 EStG sind erfüllt. Für diese Tätigkeit sind gemäß § 141 der AO Bücher zu führen und aufgrund jährlicher Bestandsaufnahmen Abschlüsse zu machen (FG München 5.7.17, 5 K 1403/16; Rev. BFH VIII R 27/17). |