23.02.2018 · Nachricht · Abgabenordnung
Buchführungspflicht eines selbstständigen, extern bestellten Datenschutzbeauftragten
| Gewerbliche Unternehmer mit Gewinnen über 60.000 EUR oder Umsätzen über 600.000 EUR sind gemäß § 141 Abs. 1AO dazu verpflichtet, für ihren Betrieb Bücher zu führen und aufgrund jährlicher Bestandsaufnahmen Abschlüsse zu machen. Das FG München hat nun entschieden, dass ein selbstständiger, extern bestellter Datenschutzbeauftragter weder einen Katalogberuf noch einen ähnlichen Beruf i. S. des § 18 Abs. 1 Nr. 1 S. 2 EStG ausübt und damit als gewerblicher Unternehmer buchführungspflichtig ist (FG München 25.7.17, 5 K 1403/16; Rev. BFH VIII R 27/17, ). |
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