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    Zusammentreffen eines Erstattungsüberhangs mit einem negativen Gesamtbetrag der Einkünfte

    | Höchstrichterlich nicht geklärt ist die Rechtsfrage, wie die Höhe des Einkommens (§ 2 Abs. 4 EStG) im Fall des Zusammentreffens eines negativen Gesamtbetrags der Einkünfte und eines positiven Kirchensteuererstattungsüberhangs gemäß § 10 Abs. 4b S. 3 EStG im Verlustentstehungsjahr zu ermitteln ist, wenn gleichzeitig der negative Gesamtbetrag der Einkünfte für einen Verlustrücktrag verwendet werden soll. Das FG München hat sich hierzu aktuell in der Weise positioniert, dass ein negativer Gesamtbetrag der Einkünfte bei einem Verlustrücktrag in das Vorjahr nicht durch einen rechnerischen Zwischenschritt im Verlustentstehungsjahr zu neutralisieren ist, sodass im Verlustentstehungsjahr ein Erstattungsüberhang nach § 10 Abs. 4b S. 3 EStG dem negativen Gesamtbetrag der Einkünfte hinzuzurechnen ist (FG München 22.9.20, 12 K 1937/19; Rev. BFH IX R 6/21, Einspruchsmuster ). |

     

    PRAXISTIPP | Die steuerliche Praxis kann sich noch nicht auf die positive Entscheidung des FG München berufen, denn der BFH hat mit Beschluss vom 9.3.21 (IX B 60/20) die Revision zugelassen und damit zum Ausdruck gebracht, dass er die streitentscheidende Rechtsfrage höchstrichterlich klären möchte. Bis dahin sollten steuerliche Berater in Konfliktfällen die betroffenen Steuerbescheide in verfahrensrechtlich geeigneter Form offen halten. Zur Frage der Hinzurechnung eines Kirchensteuerüberhangs siehe aktuell auch das Urteil des BFH (12.3.19, IX R 34/17, BStBl II 19, 658).

     
    Quelle: ID 47397783