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  • · Fachbeitrag · Einkommensteuer

    Werbungskostenabzug bei Taxifahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte

    | Nach einer Entscheidung des FG Niedersachsen sind nur Aufwendungen für Fahrkarten des regelmäßig verkehrenden öffentlichen Personennah- und Fernverkehrs im Linienverkehr ausnahmsweise nach § 9 Abs. 2 S. 2 EStG statt der Entfernungspauschale als Werbungskosten für Fahrten zwischen Wohnung und der ersten Tätigkeitsstätte abziehbar. Tatsächliche Kosten für solche Fahrten mit Taxen im Gelegenheitsverkehr sollen danach weder im In- noch im Ausland anstelle der Entfernungspauschale angesetzt werden können (FG Niedersachsen 5.12.18, 3 K 15/18; Rev. zugelassen, Einspruchsmuster ). |

     

    Im Streitfall war die Klägerin ‒ unter Beibehaltung des inländischen Wohnsitzes ‒ zeitlich befristet im Ausland tätig und benutzte dort für Fahrten zwischen ihrer Wohnung und der ersten Tätigkeitsstätte aus verkehrstechnischen Gründen jeweils ein individuell bestelltes Taxi. Nach Auffassung des FG handelt es sich bei Taxen im Gelegenheitsverkehr nicht um „öffentliche Verkehrsmittel“ i. S. des § 9 Abs. 2 S. 2 EStG. Dieses Ergebnis ergebe sich aus der Auslegung des § 9 Abs. 2 S. 2 EStG nach seinem Wortlaut, dem Zusammenhang, dem Zweck und der Entstehungsgeschichte der Regelung.

     

    PRAXISTIPP | Das FG stellt sich damit gegen bislang hierzu ergangene, bürgerfreundliche Urteile des FG Düsseldorf (8.4.14, 13 K 339/12 E) und des FG Thüringen (25.9.18, 3 K 233/18, EFG 18, 1944; Rev. zugelassen) sowie große Teile der steuerrechtlichen Literatur (Bergkemper in: Herrmann/Heuer/Raupach, EStG/ KStG, § 9 EStG, Anm. 540; Thürmer in: Blümich, EStG/KStG, § 9 EStG Rz. 521; Oertel in: Kirchhof, § 9 EStG Rz. 74). Höchstrichterliche Rechtsprechung zu dieser Problematik fehlt bislang. Aufgrund dessen sollten bis zur höchstrichterlichen Klärung vergleichbare Taxikosten als Werbungskosten geltend gemacht werden. Bei Versagung des Abzugs bleibt dann nur der Einspruch.

     
    Quelle: ID 45803652