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  • · Fachbeitrag · Gewinnermittlung

    Überentnahmen bei Einnahmen-Überschussrechnung

    | Bei der Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG sind nicht abziehbare Schuldzinsen gemäß § 4 Abs. 4a S. 6 i. V. mit S. 1 ‒ 5 EStG hinzuzurechnen, wenn Überentnahmen vorliegen. Das FG Rheinland-Pfalz ist zu der Überzeugung gelangt, dass Überentnahmen bei § 4 Abs. 3 EStG dann vorliegen, wenn die Entnahmen im Wirtschaftsjahr den Gewinn und die Einlagen übersteigen. Mangels Bilanzierung und Ausweises eines Eigenkapitals ist danach bei Einnahmen-Überschussrechnern für das Vorliegen von Überentnahmen irrelevant, ob das Eigenkapital aufgebraucht ist (FG Rheinland-Pfalz 8.10.18, 5 K 1034/16, EFG 19, 25; Rev. BFH VIII R 38/18, Einspruchsmuster ). |

     

    Mit Urteil vom 14.3.18 (X R 17/16, BStBl. II 18, 744) hat der BFH im Rahmen der Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 1 EStG daran festgehalten, dass § 4 Abs. 4a EStG den Betriebsausgabenabzug einschränkt, sofern die Summe der Entnahmen die Summe aus angesammelten Gewinnen und Einlagen, also das gesamte in der Bilanz ausgewiesene Eigenkapital, übersteigt.

     

    PRAXISTIPP | Im Revisionsverfahren wird der BFH im Anschluss daran klären müssen, ob zum einen die periodenübergreifende Betrachtung sowohl bei § 4 Abs. 1 EStG als auch bei § 4 Abs. 3 EStG Gültigkeit hat, sowie zum anderen, ob das FG die im BFH-Urteil vom 14.3.18 (a.a.O.) zu § 4 Abs. 1 EStG zum Verbrauch des Eigenkapitals aufgestellten Grundsätze bei der Gewinnermittlung gem. § 4 Abs. 3 EStG zu Recht nicht angewendet hat. Betroffene Steuerbescheide sollten im Hinblick darauf unbedingt offen gehalten werden.

     
    Quelle: ID 45803654