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  • · Fachbeitrag · Lohnsteuer

    Rabatte beim PKW-Kauf kein steuerpflichtiger Arbeitslohn

    | Gewährt ein Autohersteller den Arbeitnehmern eines verbundenen Unternehmens dieselben Rabatte beim Autokauf wie seinen eigenen Mitarbeitern (Werksangehörigenprogramm), so stellt sich die Frage, ob die erhaltenen Vorteile zu steuerpflichtigem Arbeitslohn führen. Das FG Köln hat dies aktuell verneint. Danach stellen weder PKW-Rabatt noch in dem Verzicht auf die Überführungskosten Arbeitslohn dar (FG Köln 11.10.18, 7 K 2053/17; Rev. BFH VI R 53/18, Einspruchsmuster ). |

     

    Das FG hat darauf abgestellt, dass der Autobauer die Rabatte in erster Linie im eigenwirtschaftlichen Verkaufsinteresse und nicht für die Arbeitsleistung des Steuerpflichtigen gewährt habe. Der Hersteller erschließe sich bei den Mitarbeitern des Zulieferbetriebes eine leicht zugängliche Kundengruppe, die er durch gezielte Marketingmaßnahmen anspreche, um damit seinen Umsatz zu steigern.

     

    PRAXISTIPP | Mit seinem Urteil hat sich das FG Köln gegen den Rabatterlass des BMF (20.1.15, IV C 5 - S 2360/12/10002, BStBl. I 15, 143) gestellt. Nach Auffassung der Verwaltung sollen Preisvorteile, die Arbeitnehmern von wirtschaftlich verbundenen Unternehmen eingeräumt werden, ebenso regelmäßig Arbeitslohn sein, wie Vorteile, die einem eigenen Arbeitnehmer gewährt werden. Da also mit Widerständen der FÄ zu rechnen ist, müssen betroffene Steuerbescheide bis zur Entscheidung durch den BFH mittels Einspruchs offen gehalten und ruhen gestellt werden.

     
    Quelle: ID 45689385