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    Leistungen aus öffentlichen Mitteln für die Betreuung von Pflegekindern in einer familienanalogen Wohngruppe

    Leistungen aus öffentlichen Mitteln für die Betreuung von Pflegekindern in einer familienanalogen Wohngruppe sind nach Auffassung des FG Münster (4.11.25, 14 K 2262/22 E ; Rev. BFH VIII R 17/26, Einspruchsmuster ) keine steuerfreien Beihilfen zur unmittelbaren Förderung der Erziehung i. S. d. § 3 Nr. 11 EStG, wenn die Betreuungsperson nach der Betriebserlaubnis zur Einhaltung des Betreuungsschlüssels zwingend weitere pädagogische Fachkräfte in nicht unerheblichem Umfang anstellen muss und die Vergütungsstruktur die Erzielung nicht unerheblicher Gewinne ermöglicht.  

    Im Streitfall hatte die Klägerin in ihrem Wohnhaus eine sog. familienanaloge Wohngruppe betrieben, in der im Streitjahr vier Pflegekinder lebten, die sie in den vorherigen Jahren aufgenommen hatte. Mit Wirkung zum 1.5. des Streitjahres erteilte ihr das Landesjugendamt eine Betriebserlaubnis nach § 45 SGB VIII über vier Betreuungsplätze mit einer vorzuhaltenden Personalstärke von 2,66 Vollzeitstellen und einer Betreuungsdichte von 1 : 1,5. Die Betriebserlaubnis wies als Leistungsangebot ausschließlich Intensivangebote aus. Die Klägerin vertrat die Auffassung, ihre ab dem 1.5. erzielten Einkünfte seien nach § 3 Nr. 11 EStG steuerfrei, da sie mit maximal vier Kindern deutlich unter der von Rechtsprechung und Finanzverwaltung anerkannten Grenze von sechs Kindern liege und das Zusammenleben innerhalb der Wohngruppe familientypisch ausgestaltet sei. Das FA behandelte die Einkünfte demgegenüber in voller Höhe als steuerpflichtig, da die Erziehung unter Einsatz weiterer pädagogischer Fachkräfte erwerbsmäßig ausgeübt werde.

     

    Das FG folgte dem FA und wies die Klage ab. Die Klägerin habe die Betreuung der Kinder im Rahmen eines entgeltlichen Austauschvertrages durchgeführt. Die organisatorischen Rahmenbedingungen – die eigenverantwortliche Auswahl und Vergütung des Personals – sowie die Art und Höhe der Vergütung sprächen für ein Austauschverhältnis. Trotz Lohnaufwands von rund 78.000 EUR habe die Klägerin einen sechsstelligen Gewinn erzielt. Auf die Vermutungsregel, wonach bei der Aufnahme von bis zu sechs Kindern keine Erwerbstätigkeit vorliegt, könne sich die Klägerin nicht berufen, da diese Vermutung nach der Rechtsprechung des BFH jedenfalls bei einem Intensivangebot nicht greife.

     

    PRAXISTIPP — Steuerliche Berater sollten in vergleichbaren Konstellationen Einspruch gegen die betroffenen Einkommensteuerbescheide einlegen und den Ausgang des Revisionsverfahrens abwarten. Hoffnung auf eine positive Entscheidung durch den BFH nährt die Zulassung der Revision im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren.

     
    Quelle: ID 50943952