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    Lastenaufzug und Verladerampe als potenziell gewerbesteuerlich kürzungsschädliche Betriebsvorrichtungen im Rahmen der erweiterten Kürzung bei Betriebsverpachtung

    | Das FG Düsseldorf (23.11.23, 14 K 1037/22 G,F, EFG 24, 311; Rev. BFH IV R 31/23, Einspruchsmuster ) ist zu dem Ergebnis gelangt, dass die Weiterführung eines Betriebs in Form einer Betriebsverpachtung ausnahmsweise für die erweiterte Kürzung des Gewerbeertrags unschädlich sein kann, wenn das Betriebsgrundstück unter unschädlicher gewerbesteuerlicher Mitvermietung von Betriebsvorrichtungen im Rahmen der Vermögensverwaltung überlassen wird und die einzige wesentliche Betriebsgrundlage darstellt. |

     

    Es sei der tatsächlich gewerbliche Charakter der streitgegenständlichen Tätigkeit entscheidend und für Zwecke des § 9 Nr. 1 S. 2 GewStG (gesondert) zu bestimmen. Ein mitvermieteter (unentbehrlicher) Lastenaufzug (Betriebsvorrichtung mit geringen Anschaffungskosten in absoluter Höhe und in Relation zu den Gesamtkosten des Gebäudes) in einem mehrstöckigen, vermieteten Warenhaus kann ‒ so das FG ‒ als begünstigungsunschädliche Nebentätigkeit i. S. d. erweiterten Grundstückskürzung (§ 9 Nr. 1 S. 2 GewStG) zu qualifizieren sein. Hinsichtlich der Frage der Unentbehrlichkeit komme es nicht darauf an, ob die Nebentätigkeit (Mitvermietung Betriebsvorrichtung) die einzig denkbare oder im Vergleich zu sämtlichen Alternativen die wirtschaftlich sinnvollste Grundstücksnutzung sei. Der Steuerpflichtige müsse ungeachtet der drohenden Gefahr durch die Mitvermietung die Möglichkeit haben, seinen Grundbesitz wirtschaftlich sinnvoll am Markt anbieten zu können. Fest am Gebäude angebrachter Rampen, die mit Verbindungsblechen zum Ausgleich etwaiger Höhenunterschiede zu anliefernden Lkw versehen sind, stellen nach Auffassung des FG keine schädlichen Betriebsvorrichtungen dar.

     

    PRAXISTIPP | In Bezug auf die Schädlichkeit einer Betriebsverpachtung vertritt der 14. Senat des FG Düsseldorf im Besprechungsfall eine andere Auffassung als der 2. Senat des FG Düsseldorf im Urteil vom 22.6.22 (2 K 2599/18 G, EFG 22, 1392) und das FG Münster im Urteil vom 6.12.19 (14 K 3999/16 G; Rev. BFH IV 5/21). Die Rechtslage birgt also für die Gestaltungs- und Abwehrberatung gegenwärtig gewisse Risiken, die erst durch den BFH in den anhängigen Revisionsverfahren beseitigt werden können. Auf das bestehende gewerbesteuerliche Risiko sollte in vergleichbaren Konstellationen hingewiesen werden. Bis zur höchstrichterlichen Klärung sollten in bereits eingetretenen Konfliktsituationen zudem betroffene Gewerbesteuermessbescheide in verfahrensrechtlich geeigneter Form offengehalten werden.

     
    Quelle: ID 49982327