Praxiswissen auf den Punkt gebracht.
logo
  • Meine Produkte
    Bitte melden Sie sich an, um Ihre Produkte zu sehen.
Menu Menu
MyIww MyIww
  • · Nachricht · Dachzeile

    Kürzung des Werbungskostenabzugs für Studienkosten um Stipendienleistungen

    | Handelt es sich um Aufwendungen in Zusammenhang mit einem Zweitstudium, ist der Werbungskostenabzug nicht gemäß § 9 Abs. 6 EStG ausgeschlossen. Die Studienkosten können dann sog. vorweggenommene Werbungskosten darstellen. Umstritten ist hier, ob und ggf. in welchem Umfang Stipendienleistungen den Werbungskostenabzug mindern. Das FG München hat hierzu entschieden, dass als (vorweggenommene) Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit geltend gemachte Kosten für ein in den USA absolviertes Masterstudium um zweckgerichtete Stipendienleistungen zu kürzen sind (FG München 16.6.20, 5 K 1936/19; Rev. BFH VI R 34/20, Einspruchsmuster ). |

     

    Im Streitfall hatte der Kläger im Rahmen eines Stipendiums des DAAD (Deutscher Akademischer Austausch Dienst e.V.) Zahlungen als Reisekostenzuschuss, zur Deckung der Semestergebühren bzw. Studiengebühren und zur Bestreitung des Lebensunterhalts erhalten. Aus Sicht des FG waren diese Leistungen selbst dann anrechenbar, wenn der Steuerpflichtige die Kosten zunächst selbst getragen hat und mit der Stipendienleistung nicht gerechnet hat. War absehbar, dass eine wirtschaftliche Belastung des Steuerpflichtigen nicht eintreten würde, ist aus Sicht des FG auch der Umstand ohne Bedeutung, dass er hinsichtlich der Reisekosten und der Studiengebühren (ggf.) in Vorleistung getreten ist.

     

    PRAXISTIPP | Stipendienleistungen, die sowohl für die Kosten der allgemeinen Lebensführung als auch zur Bestreitung von Bildungsaufwendungen gezahlt werden, sind nur insoweit auf die Werbungskosten anzurechnen, als Bildungsaufwendungen ausgeglichen werden, denn nur hinsichtlich diesen Betrags liegt keine wirtschaftliche Belastung vor. Die nicht anzurechnenden Beträge sich anhand der allgemeinen Lebenshaltungskosten eines Studenten zu ermitteln (FG Köln 15.11.18, 1 K 1246/16, EFG 19, 541). Auch ein ausbezahlter Meisterbonus führt nicht zu einer Kürzung des Werbungskostenabzugs bei den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit (FG München 30.5.16, 15 K 474/16, EFG 16, 1513). Bis zur Entscheidung durch den BFH sind betroffene Steuerbescheide unbedingt offenzuhalten.

     
    Quelle: ID 46914415